Kostenrecht | Fälligkeit von Gerichtskosten vor Verfahrensende (FG)
Gerichtskosten können schon dann angefordert werden, wenn das Verfahren wegen Einlegung der Revision noch nicht abgeschlossen ist ().
Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Gerichtskostengesetz (GKG) wird die Verfahrensgebühr in Prozessverfahren vor den Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten mit Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.
Sachverhalt. Die Klage der Antragstellerin (A) wurde mit Urteil vom Januar 2012 abgewiesen. Mittlerweile hat die A Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Senatsbeschluss vom Juni 2012 wurde der Streitwert auf rd. 275.000 € festgesetzt. Auf Grundlage dieses Streitwertes wurde dann mit der Kostenrechnung vom Juli 2012 ein Betrag von rd. 8.000 € von A angefordert. Hiergegen wendet A ein, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die Gerichtskosten erst mit einer unbedingten Kostenentscheidung fällig würden. Das eingelegte Rechtsmittel der Revision verhindere die Rechtskraft des Urteils und stehe somit der Fälligkeit der mit der Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten entgegen. Dem folgte des FG Rheinland-Pfalz nicht.
Hierzu wird weiter ausgeführt: Nach § 6 GKG werde die Verfahrensgebühr bereits mit der Einreichung der Klageschrift - sofort und in voller Höhe - fällig. Soweit sich die A auf eine andere Vorschrift des GKG (§ 9, Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen) bezieht, trifft das nicht den Streitfall. Die von der A insoweit herangezogene ältere Rechtsprechung des BFH ist nach Ansicht des entscheidenden Senats zur Auslegung der nunmehr maßgeblichen Vorschriften nicht heranzuziehen, denn sie bezieht sich auf eine frühere Gesetzesfassung (§ 63 Abs. 1 GKG a.F.).
Hinweis: Gegen die Entscheidung des FG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Besonderheit der Entscheidung dürfte darin zu sehen sei, dass - soweit ersichtlich - bisher keine grundlegende Entscheidung zu diesem Problemkreis ergangen ist und es hinsichtlich der Frage, wann Kostenrechnungen zu erstellen sind, keine einheitliche Handhabung der Finanzgerichte gibt.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
OAAAF-44871