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Online-Nachricht - Mittwoch, 24.10.2012

Bilanzierung | Keine Rückstellungen für Frisör-Gutscheine (BFH)

Für Gutscheine, die einen Anspruch auf Preisermäßigung von Frisör-Dienstleistungen im Folgejahr gewähren, sind im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für ihre Bildung ist das Bestehen einer - nur ihrer Höhe nach - ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach, deren Höhe ungewiss sein kann. Zudem muss die ungewisse Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht sein.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Organträgerin einer GmbH und betreibt Frisörsalons. In den Jahren 1995 bis 1997 gaben die Salons an ihre Kunden Weihnachts-Gutscheine im Wert von 10 DM aus, die diese in den beiden ersten Monaten des Folgejahres einlösen konnten. Die Gutscheine waren auf eine bestimmte Person ausgestellt, konnten weder bar eingelöst noch kombiniert werden und verfielen nach Ablauf des Aktionszeitraums. Für die zu erwartenden Erlösminderungen wies die GmbH in der Bilanz des Ausgabejahres Rückstellungen aus, die jeweils in der Bilanz des Folgejahres wieder aufgelöst wurden. Die Höhe der Rückstellungen schätzte sie in Anlehnung an die Zahl der gedruckten Gutscheine. Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass keine Rückstellungen zu bilden seien. Denn die mit der Ausgabe der Gutscheine verbundenen Erlösminderungen seien wirtschaftlich nicht dem Jahr der Ausgabe, sondern dem der Einlösung zuzurechnen. Das FA erhöhte die Gewinne der Klägerin entsprechend. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Verbindlichkeiten hatte die GmbH wegen der Ausgabe der Gutscheine nicht auszuweisen, weil die darauf beruhenden Verpflichtungen der GmbH im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach ungewiss waren. Auch waren vorliegend Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten weder wegen der Gutscheine noch wegen möglicher Wettbewerbsverstöße zu bilden. Die auf den Gutscheinen beruhenden Verbindlichkeiten waren im Ausgabejahr weder rechtlich entstanden (und nur der Höhe nach ungewiss) noch wirtschaftlich verursacht. Denn sie beinhalteten einen Preisnachlass nicht für bereits bezogene, sondern für künftige ungewisse Dienstleistungen. Die Belastung der GmbH hing davon ab, ob die Inhaber der Gutscheine innerhalb des begünstigten Zeitraums des Folgejahres die Dienstleistung in Anspruch nahmen. Eine isolierte Einlösung der Gutscheine war nicht möglich, weder durch Barauszahlung noch durch Eintausch gegen eine Sachleistung. Der Anspruch auf Preisermäßigung war rechtlich unselbstständig, da er zwingend an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung im begünstigten Zeitraum des Folgejahres anknüpfte und die Entstehung eines Zahlungsanspruchs der GmbH im Folgejahr voraus setzte. Diese Voraussetzungen waren im Jahr der Ausgabe der Gutscheine noch nicht erfüllt. Auch wurde die mit den Gutscheinen versprochene Preisminderung für künftige Dienstleistungen nicht bereits durch das Versprechen im Ausgabejahr, sondern erst durch die Dienstleistung im Folgejahr, für die die Preisminderung gewährt wurde, wirtschaftlich verursacht.
Hinweis: Die Bildung einer Rückstellung wegen eines möglichen Wettbewerbsverstoßes durch die Gutscheinausgabe kam vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, woraus sich in diesem Zusammenhang eine ungewisse Verbindlichkeit ergeben soll. Dem entsprechend fehlt es an Gründen, warum die Klägerin mit einer Inanspruchnahme ernsthaft hätte rechnen müssen und warum die Geltendmachung einer solchen Verpflichtung am Bilanzstichtag wahrscheinlich gewesen sein soll.
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
OAAAF-44858