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Online-Nachricht - Mittwoch, 27.05.2009

Vorsteuerabzug | Strohmann- und Treuhandgeschäfte (BFH)

Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der Treuhänder und nicht der Treugeber aufgrund der im Namen des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt (; veröffentlicht am ).


Hierzu führt der BFH weiter aus: Der Unternehmer kann die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Bei der Bestimmung des Leistungsempfängers ist zu berücksichtigen, ob ein Handeln gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen vorliegt. Unerheblich ist, ob die Person, die danach als Leistungsempfänger anzusehen ist, auf eigene oder auf fremde Rechnung handelt. Bestätigt wird dies durch die gesetzlichen Regelungen zu Kommissionsgeschäften. Danach sind Leistungen und Leistungsbezüge im Verhältnis zu Dritten der Person zuzurechnen, die im eigenen Namen und auf fremde Rechnung tätig ist. Deshalb liegt z.B. bei Kommissionsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 UStG auch zwischen Kommittent und Kommissionär eine Lieferung vor. Von einem Leistungsbezug durch denjenigen, der im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelt, ist auch bei Strohmann- und Treuhandgeschäften auszugehen. Sofern der Strohmann oder der Treuhänder Unternehmer i.S. des § 2 UStG ist und im Rahmen seines Unternehmens handelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), steht es einem Strohmann oder dem Treuhänder zuzurechnenden Leistungsbezug nach § 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG nicht entgegen, dass sie auf fremde Rechnung tätig sind. Die gegenteilige Rechtsprechung des XI. Senats hat der V. Senat ausdrücklich aufgegeben (NWB FAAAA-69215). Im Übrigen ist zwischen der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug durch Treuhänder oder Strohmänner nicht zu differenzieren, da die Bestimmung von Leistenden und Leistungsempfänger nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB Redaktion: Umsatzsteuerrechtlich ist ein Treuhänder oder Strohmann, wenn er selbständig ist, Unternehmer. Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass er für fremde Rechnung handelt. Anders als im Ertragsteuerrecht sind seine Aktivitäten nicht dem Treugeber bzw. Hintermann zuzurechnen. Der Treuhänder ist, wenn er im Beschaffungsbereich im eigenen Namen auftritt, dementsprechend auch Leistungsempfänger.


 

Fundstelle(n):
LAAAF-44846