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Online-Nachricht - Montag, 22.10.2012

Einkommensteuer | Forschungsaufwendungen eines pensionierten Professors (FG)

Pensionierte Professoren können Forschungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn außer den Versorgungsbezügen keine Einnahmen erzielt werden (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit enden in der Regel mit dem Ende der Einnahmen auch die hierauf bezogenen Ausgaben. Ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen vormaligen Einnahmen und später anfallenden Ausgaben besteht jedoch, wenn bei der Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses Kosten entstehen oder wenn während des Beschäftigungsverhältnisses in Bezug auf dieses Dauerschuldverhältnisse mit Dritten Verpflichtungen begründet worden waren, die sich nicht parallel mit dem Arbeitsverhältnis beenden lassen.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von Aufwendungen des Klägers, eines Hochschullehrers im Ruhestand, für seine wissenschaftliche Forschung (Besuch von Fachtagungen, häusliches Arbeitszimmer, Fachliteratur, Arbeitsmittel) im Streitjahr 2009.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Zwischen den Einnahmen durch das Ruhegehalt und den Ausgaben für die wissenschaftliche Tätigkeit besteht im Streitfall kein objektiver Zusammenhang. Das Ruhegehalt ist keine Alimentation für gegenwärtig erbrachte Dienstleistungen. Eine Dienstpflicht zur Forschung, bei deren Verletzung eine Kürzung des Gehaltes drohe, besteht für pensionierte Professoren nicht. Die Aufwendungen sind im Streitfall auch nicht als Ausgaben mit Bezug zu Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit abziehbar. Auch bei Schriftstellern ist eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. An einer solchen fehlt es, wenn eine schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen betrieben wird. Oft geht es den Verfassern allein darum, Erkenntnisse, Ideen oder Auffassungen möglichst weitreichend zu übermitteln. Treffen die Verfasser in solchen Fällen mit Verlagen vertragliche Vereinbarungen über das Erscheinen ihrer Werke, so besteht der für sie maßgebende vertragliche Vorteil allein darin, dass ihre Darlegungen überhaupt veröffentlicht werden. Nicht selten entschließt sich ein Verfasser sogar, noch einen Zuschuss zu leisten, um das Erscheinen seines Werkes zu ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an nicht vorhanden.
Anmerkung: Die Aufwendungen des Klägers für seine wissenschaftliche Tätigkeit konnten im Streitfall schließlich auch nicht als Spenden für steuerbegünstigte Zwecke abgezogen werden. Zum einen könne niemand an sich selbst zahlen oder schulden. Die Annahme einer Zahlung an sich selbst wäre eine bloße Fiktion. Es fehle an einem Mittelabfluss (§ 11 EStG).  Außerdem würde der Kläger auch nicht zu den in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Zuwendungsempfängern, im Wesentlichen steuerbefreite juristische Personen, gehören. Eine analoge Anwendung der Regelungen über den Spendenabzug scheide aus, weil es an einer planwidrigen Lücke fehle. Die vom Kläger bemängelte Wirkung sei vom Gesetzgeber intendiert, so das Finanzgericht in seinen Entscheidungsgründen.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

 

 

 

Fundstelle(n):
BAAAF-44845