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Online-Nachricht - Freitag, 19.10.2012

Wettbewerbsrecht | Verdeckter Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung unzulässig (OLG)

Ein Autoverglaser darf seinen Kunden bei der Reparatur von Steinschlagschäden keinen verdeckten, der Versicherung verschwiegenen Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung einräumen ().


Sachverhalt: Im Streitfall hatte ein Autoverglaser Kunden gegen das Versprechen, für 12 Monate einen Werbeaufkleber auf ihrer Windschutzscheibe befestigt zu lassen, einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung vergütet. Gegenüber dem Kasko-Versicherer rechnete der Autoverglaser die (an ihn abgetretenen) Ansprüche aus der KfZ-Kaskoversicherung so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung von 150 Euro tatsächlich gezahlt. Hiergegen hatte ein Versicherungsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz der Abmahnkosten geklagt. Die Klägerin ging von einem wettbewerbswidrigen Verhalten aus, das auch als zumindest versuchter Betrug gewertet werden könne. Die Beklagte machte dagegen geltend, es sei branchenüblich, den Kunden Preisnachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung einzuräumen. Zudem sei dem Versicherer kein Schaden entstanden.

Hierzu führten die Richter des OLG Köln weiter aus: Zwar liegt im Verhältnis zur Versicherung kein unlauterer Wettbewerb vor, da die Parteien nicht um Marktanteile miteinander konkurrieren. Allerdings stellt die beanstandete Abrechnungspraxis ein Betrug zu Lasten des Versicherers dar. Es ist offensichtlich, dass das Anbringen des kleinen Werbeaufklebers keinesfalls als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150 Euro anzusehen ist, zumal der Verbleib des Aufklebers über 12 Monate vom Verglaser nicht kontrolliert werden kann.  Die vertragliche Konstruktion dient ersichtlich nur dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Hierdurch wird die Bezahlung der - unter Berücksichtigung des verdeckten Nachlasses - tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollständig der klagenden Versicherung aufgebürdet.

Anmerkung: Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung v

 

Fundstelle(n):
WAAAF-44838