Umsatzsteuer | Änderung der UStDV - Zur Einführung der Gelangensbestätigung (BMF)
Das BMF hat einen Referentenentwurf einer Elften Verordnung zur Änderung der UStDV veröffentlicht. Damit sollen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen werden (§ 17a UStDV). Außerdem wird klargestellt, dass bis zum Inkrafttreten dieser neuen Regelungen die bisherigen Nachweismöglichkeiten weiterhin angewendet werden können, um einen verträglichen Übergang auf die neuen Regelungen zu ermöglichen (§ 74a UStDV).
Hierzu wird u.a. ausgeführt: Es hat sich gezeigt, dass die mit Wirkung vom als weitgehend einzige Nachweismöglichkeit für die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) in § 17a der UStDV geschaffene sogenannte Gelangensbestätigung in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten geführt hat. Mit der Verordnung sollen weitere Nachweismöglichkeiten geschaffen werden, um den Betroffenen insgesamt eine einfache und sichere Nachweismöglichkeit zu ermöglichen. Die vorliegende Verordnung enthält daher die neuen Nachweispflichten. Insbesondere wird zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann. Der Unternehmer kann den Nachweis (insbesondere den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet), sofern der vereinfachte Nachweis nicht erbracht werden kann, aber auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Die sog. Gelangensbestätigung gilt damit nur als eine mögliche Form des Belegnachweises. Gleiches gilt auch für die in § 17a Abs. 3 UStDV aufgeführten Belege, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbestätigung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen kann.
Hinweis: Die Verordnung soll grds. am in Kraft treten. Den Text der Verordnung finden Sie auf den Internetseiten des BMF.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
XAAAF-44803