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Online-Nachricht - Freitag, 12.10.2012

Einkommensteuer | Aufteilung von Reisekosten bei Reise mit Lebensgefährten (BFH)

Stehen die objektiv trennbaren beruflich und privat veranlassten Reiseteile fest, führt die Teilnahme des Ehepartners oder Lebensgefährten grundsätzlich nicht zu einem generellen Abzugsverbot bzw. zu einer geringeren steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen (, NV; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Beruflich veranlasste Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Ist die Reise auch privat mitveranlasst, können nach der neueren Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Kosten und der Abzug des beruflich veranlassten Teils der Reisekosten in Betracht kommen. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab sind dabei die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen (s. hierzu auch NWB PAAAD-83210).
Sachverhalt: Die Klägerin ist hauptberuflich als Sozialpädagogin tätig. Etwa seit dem Jahr 2001 ist sie damit befasst, einen Roman zu schreiben. Die Geschichte der Klägerin spielt u.a. in Neuseeland, Australien und Chile. Im Streitjahr unternahm sie mit ihrem Lebensgefährten u.a. eine Reisen nach Australien und Neuseeland, wo sie ausweislich ihres selbst erstellten Reiseplans u.a. vier Tage mit Recherchen im Stadtarchiv von Auckland befasst war. Ansonsten unternahm die Klägerin sowohl in Australien als auch in Neuseeland verschiedene Stadtbesichtigungen und Ausflüge. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Recherchen im Stadtarchiv von Auckland sah das Finanzgericht als voll abziehbar, die Kosten der Hin- und Rückreise nach Australien und Neuseeland als nach Zeitanteilen aufteilbar an. Gegen diese Entscheidung wendeten sich sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt mit ihren Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision.
Hierzu führte der BFH u.a. aus: Beide Nichtzulassungsbeschwerden sind unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen. Das Finanzgericht ist - wegen den Recherchen der Klägerin im Stadtarchiv von Auckland - von sechs (nahezu) ausschließlich beruflich veranlassten Aufenthaltstagen ausgegangen und ist auf dieser Grundlage zu einer - nach Zeitanteilen bemessenen - anteiligen Abzugsfähigkeit der An- und Abreisekosten gelangt. Es ist nicht erkennbar, warum der Aspekt, dass die private Mitveranlassung einer Reise mit der Teilnahme des Partners begründet, zu einem generellen Abzugsverbot oder einer - gemessen an zeitlich feststehenden und deshalb trennbaren beruflichen und privaten Reiseteilen - geringeren Berücksichtigung der Kosten der Hin- und Rückreise führen soll.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

 

Fundstelle(n):
TAAAF-44800