Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Öffentlicher Dienst; | Konkurrentenklage bei Bevorzugung von Beamten gegenüber Angestellten
Art. 33 Abs. 2 GG garantiert Angestellten gleichermaßen wie Beamten ein Recht auf Zugang für ein vorhandenes öffentliches Amt, sofern nicht ein Funktionsvorbehalt zugunsten eines Beamtenverhältnisses gerechtfertigt ist. Beamte dürfen bei der Stellenbesetzung nicht deshalb bevorzugt werden, weil der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nach seiner Haushaltspraxis Beamte nicht auf Angestelltenstellen führt und befördert, Angestellte sich aber im Regelfall auch auf Beamtenplanstellen bewerben können ().