Umsatzsteuer | Vorsteuerberichtigung bei Diebstahl nach bulgarischen Vorschriften möglich (EuGH)
Art. 185 Abs. 2 der MwStSyStRL ist dahin auszulegen, dass er den nationalen bulgarischen Vorschriften nicht entgegensteht, nach denen im Fall eines Diebstahls mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist (; PIGI).
Art. 185 Abs. 2 der MwStSyStRL ist dahin auszulegen, dass er den nationalen bulgarischen Vorschriften nicht entgegensteht, nach denen im Fall eines Diebstahls mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist (; PIGI).
Hintergrund: Bei dem bulgarischen geht es um die Frage, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass der Fall eines nachgewiesenen oder belegten Diebstahls nach Art. 185 Abs. 2 MwStSystRL vorliegt. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Nach Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL erfolgt eine Vorsteuerberichtigung insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben, zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten. Nach Art. 185 Abs. 2 MwStsystRL unterbleibt die Vorsteuerberichtigung bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde, in ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fällen von Zerstörung, Verlust oder Diebstahl sowie bei Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und Warenmuster im Sinne des Art. MwStSystRL.
Sachverhalt: Die bulgarische Finanzverwaltung ging im Streitfall davon aus, dass ein Fall nach Art. 79 Abs. 3 BG-UStG vorliege, wonach ein Unternehmer einen Steuerbetrag in der Höhe des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs u.a. dann schuldet, wenn „Fehlmengen“ festgestellt wurden. Daher hätte die Klägerin im Streitfall in dem Zeitraum, in dem der Diebstahl geschehen sei, MwSt in der Höhe des geltend gemachten Vorsteuerabzugs abführen müssen.
Hierzu führt der EuGH u.a. aus: In Art. 185 Abs. 1 der MwStSystRL ist der Grundsatz festgeschrieben, dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs insbesondere dann vorzunehmen ist, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben. Da ein Gegenstand, der gestohlen wurde, vom Steuerpflichtigen nicht mehr für besteuerte Ausgangsumsätze genutzt werden kann, stellt der Diebstahl eine solche Änderung dar und führt grds. zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Abweichend von diesem Grundsatz sieht Abs. 2 dieses Artikels jedoch in seinem ersten Unterabsatz vor, dass die Berichtigung u.a. in „ordnungsgemäß nachgewiesenen ... Fällen von ... Diebstahl“ unterbleibt. Gemäß dem zweiten Unterabsatz handelt es sich jedoch um eine fakultative Ausnahme. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in allen Fällen vorsehen, in denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Gegenstände gestohlen wurden.
Anmerkung: Zwar wird in den nationalen bulgarischen Steuervorschriften der Begriff „Diebstahl nicht ausdrücklich erwähnt (dort wird die „Feststellung von Fehlmengen“ als Grund für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs genannt). Insoweit wies der EuGH jedoch daraufhin, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihrem nationalen Steuerrecht Begriffe zu verwenden, die nicht mit den in der Ermächtigungsnorm der Richtlinie verwendeten Begriffen identisch sind, soweit diese Begriffe das mit der Richtlinie verfolgte Ziel widerspiegeln.
Quelle: EuGH online
Hinweis: Das Verfahren hat für das deutsche Recht kaum Bedeutung. In Fällen von Diebstahl wird grds. keine Vorsteuerberichtigung nach § 15 UStG vorgenommen. Dies kommt nur unter den Voraussetzungen von § 17 UStG in Betracht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH.
Fundstelle(n):
IAAAF-44792