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Online-Nachricht - Montag, 08.10.2012

Einkommensteuer | Hochzeit als außergewöhnliche Belastung? (FG)

Kosten für eine Hochzeit sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn diese besonders hoch ausfallen, da einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist ().


Hintergrund: Steuerpflichtige, denen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger entstehen, können diese steuermindernd geltend machen. Typischer Fall solcher sogenannter außergewöhnlicher Belastungen sind Krankheitskosten, aber auch Scheidungskosten können dazu gehören.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte einen kanadischen Staatsbürger geheiratet. Neben den üblichen Kosten einer Hochzeit fielen dabei auch besondere Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für Dolmetscherleistungen an. Außerdem hatte die Klägerin die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland übernommen. Diese machte sie als außergewöhnliche Belastungen geltend - im Ergebnis ohne Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Aufwendungen sind nicht außergewöhnlich, weil eine Heirat - auch mit einem ausländischen Staatsbürger - ein häufig vorkommender Vorfall ist. Auch sind die Aufwendungen nicht zwangsläufig. Schließlich war die Klägerin nicht gezwungen, ihren Partner zu heiraten. Selbst wenn die Ehe eine anerkannte und förderungswürdige Institution ist und die Klägerin in ihrem besonderen Fall möglicherweise wegen der erleichterten Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Kanada ein besonders Interesse an der Eheschließung gehabt haben mag, so gibt es gleichwohl keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Heirat.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
MAAAF-44756