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Online-Nachricht - Donnerstag, 04.10.2012

Einkommensteuer | Gartenarbeiten steuerlich geltend machen (BDL)

Die Pflege und Umgestaltung des eigenen selbstgenutzten Gartens ist grundsätzlich steuerlich berücksichtigungsfähig. Zu unterscheiden ist dabei, ob es sich um eine sogenannte Handwerkerleistung oder um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Hierauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in einer aktuellen Meldung hin.

Die Pflege und Umgestaltung des eigenen selbstgenutzten Gartens ist grundsätzlich steuerlich berücksichtigungsfähig. Zu unterscheiden ist dabei, ob es sich um eine sogenannte Handwerkerleistung oder um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Hierauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in einer aktuellen Meldung hin.

Hierzu führt der BDL weiter aus: Die Förderung beschränkt sich auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Mehrwertsteuer. Materialkosten inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind nicht begünstigt, es sei denn, es handelt sich um geringwertige Verbrauchsmaterialien (z.B. Abdeckplane etc.), die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Rechnung muss also Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt vom Material aufführen.

Hinweis: Die Dienstleistung muss immer per Überweisung bezahlt werden, niemals bar gegen Quittung. Andernfalls kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl.  NWB UAAAD-08094). Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG wird auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt, wenn der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird ( NWB PAAAD-97979).

Quelle: BDL, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
DAAAF-44746