Grunderwerbsteuer | Auseinandersetzung nach einer vorweggenommenen Erbfolge (FG)
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG betrifft nur die Aufhebung der Erbengemeinschaft, d.h. die Auseinandersetzung über das gesamthänderisch gebundene Vermögen. Auf die Auseinandersetzung einer im Wege vorweggenommener Erbfolge entstandenen Eigentümergemeinschaft, die nach den Regelungen des BGB nicht über Gesamthandseigentum verfügt, sondern sich durch Bruchteilseigentum (ideelles Miteigentum) auszeichnet, ist die Befreiungsvorschrift weder direkt, noch entsprechend anwendbar (; rechtskräftig).
Hintergrund: Von der Grunderwerbsbesteuerung nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG ausgenommen ist u.a. der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.
Sachverhalt: Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter hatte ihren beiden Töchtern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gleichen Teilen zwei Grundstücke übertragen und sich an beiden Grundstücken ein lebenslanges Nießbrauchsrecht und diverse Rückfallrechte vorbehalten. Kurz darauf verstarb die Mutter. Beide Kinder wurden Miterben zu je ½. Die beiden Geschwister setzten die Eigentümergemeinschaft (wie auch die Erbengemeinschaft) auseinander. Danach erlangte die Klägerin Alleineigentum an dem Grundstück in X. Für den Erwerb des hälftigen Miteigentums dieses Grundstücks setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin GrESt fest. Einspruch und Klage dagegen hatten keinen Erfolg.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Der Erwerbsvorgang ist nicht gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist nur der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen. Diese Voraussetzungen lagen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vor. Zwar waren die Klägerin und ihre Schwester - einzige - Miterben nach ihrer Mutter geworden. Auch lag eine Übertragung zwischen den Geschwistern und damit den Miterben vor. Das streitbefangene Grundstück gehörte jedoch nicht zum Nachlass der Mutter und war demgemäß auch nicht gemeinschaftliches - gesamthänderisch gebundenes - Vermögen der Erbengemeinschaft geworden (vgl. § 2032 BGB).
Anmerkung: § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG bezweckt, den Beteiligten die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu erleichtern. Denn der Nachlass wird, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§§ 1922, 2032 BGB). Die Miterben bilden kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Auflösung sie grds. jederzeit verlangen können (§ 2042 Abs. 1 BGB). Das geschieht in der Regel durch einen auf die Teilung des Nachlasses gerichteten Auseinandersetzungsvertrag. Grundstückserwerbe, die auf einer solchen Auseinandersetzung beruhen, werden durch die Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich begünstigt. Ist die Auseinandersetzung vollzogen, so ist die Steuerfreiheit verbraucht.
Quelle: NWB Datenbank und Newsletter FG Schleswig-Holstein
Fundstelle(n):
FAAAF-44728