Gewerbesteuer | Keine Befreiung eines ambulanten Pflegedienstes (FG)
Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass nach den Umständen des Streitfalles die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG für einen ambulanten Pflegedienst nicht vorliegt, soweit sich der Gewerbeertrag aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen (bspw. Altenheime und private Kliniken) ergibt (; rechtskräftig).
Hintergrund: Gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG sind u.a. Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40% der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden. 2011 hatte der BFH bereits klargestellt, dass diese Steuerbefreiung nur Tätigkeiten umfasst, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind ( NWB PAAAD-89814).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb einen ambulanten Pflegedienst, mit dem sie pflegebedürftige Personen mit Hilfe von Fachkräften in deren Wohnungen pflegte. Ab dem Jahr 2005 schloss die Klägerin darüber hinaus mit anderen Einrichtungen wie Altenheimen und privaten Kliniken so genannte „Kooperationsverträge“, mit denen sie sich als Leistungserbringerin gegenüber den anderen Einrichtungen als Leistungsnehmern verpflichtete, Pflegekräfte (examinierte Pflegefachkräfte, Pflegehelfer und Hauswirtschaftskräfte) nach Bedarf der jeweiligen Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Nach den vertraglichen Regelungen gab den Inhalt der Leistungen der gestellten Pflegemitarbeiter im Detail der jeweilige Leistungsnehmer vor. Die Klägerin erhielt von den Einrichtungen für die gestellten Pflegemitarbeiter einen nach jeweiliger Qualifizierung der Mitarbeiter gestaffelten Stundensatz. Im Streitjahr 2007 machte der auf die Gestellung von Pflegepersonal entfallende Umsatz über 40% des Gesamtumsatzes aus.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Vorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG stellt keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung dar; mithin ist der Träger der in § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG genannten Einrichtungen nicht mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit. Vielmehr sind nur die aus dem Betrieb der privilegierten Einrichtung resultierenden Erträge begünstigt. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben Erträge erzielt, unterliegen diese der Gewerbesteuer. Es können daher nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben gewerbesteuerfrei sein, die mit Leistungen in den jeweiligen Einrichtungen gegenüber den dort untergebrachten und/oder behandelten Personen zusammenhängen, nicht dagegen solche Erträge, die aus Leistungen gegenüber Dritten erwirtschaftet worden sind.
Anmerkung: Bei der Auslegung der Vorschrift war nach Auffassung des Finanzgerichts auch zu berücksichtigen, dass der ambulante Pflegedienst insoweit in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen, nicht gewerbesteuerbefreiten Arbeitnehmerüberlassern steht; die Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts würde es insoweit gebieten, die aus der Personalgestellung erzielten Erträge nicht in die Steuerbefreiung einzubeziehen.
Quelle: NWB Datenbank und Newsletter FG Schleswig-Holstein
Fundstelle(n):
VAAAF-44727