Lohnsteuer | Ermäßigungsverfahren 2013 (OFD)
Die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2013 setzt grds. voraus, dass der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2013 einen entsprechenden Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellt. Welche Grundsätze dabei von der Finanzverwaltung zu beachten sind, hat aktuell die OFD Rheinland zusammengestellt ( Kurzinfo ESt 28/2012).
Hierzu führt die OFD Rheinland u.a. aus: Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Kalenderjahr 2013 stellen, ist stets ein Ausdruck der ELStAM mit den ab 2013 geltenden Merkmalen zur Vorlage beim Arbeitgeber auszuhändigen bzw. zuzusenden. Wird im Rahmen des Ermäßigungsverfahrens festgestellt, dass die ELStAM (z.B. aufgrund fehlerhafter Meldedaten) unzutreffend sind und voraussichtlich nicht vor dem Verfahrensstart geändert werden können, ist statt des Ausdrucks eine „Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug” auszustellen. Dieser neue Vordruck ist voraussichtlich ab Mitte Oktober aufrufbar. Wird ein Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 EStG (mit Ausnahme von § 39a Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder das Faktorverfahren (§ 39f EStG) berücksichtigt, ist diese Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nur für das Kalenderjahr 2013 auszustellen. In anderen Fällen kann eine Ausstellung bis Ende 2014 erfolgen.
Hinweis: Die o.g. Verfügung enthält des Weiteren Ausführungen zur Berücksichtigung volljähriger Kinder. Den Text der Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB GAAAE-18011.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
BAAAF-44725