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Online-Nachricht - Mittwoch, 26.09.2012

Einkommensteuer | Kein Entlastungsbetrag bei Haushaltsgemeinschaft mit volljährigen Sohn (BFH)

Der Ausschluss des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, die eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, begegnet keinen Bedenken; dies gilt auch, wenn es sich bei dieser Person um das volljährige Kind des Alleinerziehenden handelt. Ein gemeinsames Wirtschaften kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger lebte im Streitjahr (2008) mit seinen zwei volljährigen Söhnen N und A in seiner Wohnung; alle drei sind dort auch mit Hauptwohnung gemeldet. N befand sich in Berufsausbildung und ist steuerrechtlich als Kind zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). A übte eine Vollzeitbeschäftigung aus und ist daher steuerrechtlich nicht als Kind zu berücksichtigen. A wohnte im Streitjahr ohne jegliche wirtschaftliche Beteiligung im Haus seines Vaters, d.h. er beteiligte sich nicht an den Kosten der Haushaltsführung (Miete, Energie, Reinigung, Verpflegung usw.). Das Finanzamt   lehnte die Gewährung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab. Zur Begründung führte es aus, dass zwischen dem Kläger und A eine Haushaltsgemeinschaft bestehe (§ 24b Abs. 2 Satz 2 EStG).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Synergieeffekte infolge des Zusammenlebens können auch in anderer Weise als durch Kostenbeiträge erzielt werden, z.B. durch die gemeinsame Erledigung der Hausarbeit, der Kinderbetreuung, der täglichen Einkäufe sowie der abwechselnden Anschaffung gemeinsam genutzter Gegenstände.

Anmerkung: Im Streitfall konnte dem Kläger der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht gewährt werden. Nach Ansicht des BFH war von einer Haushaltsgemeinschaft mit dem volljährigen Sohn A auszugehen. Die Tatsache, dass der Sohn sich nicht an den Kosten der Haushaltsführung beteiligte, spielte keine Rolle. Wenn eine Haushaltsgemeinschaft die finanzielle Entlastung des Elternteils durch die andere volljährige Person voraussetzen würde, müsste der Entlastungsbetrag auch Elternteilen gewährt werden, die mit einer weiteren von ihnen finanziell unterhaltenen Person (z.B. einem Großelternteil ohne hinreichende eigene Einkünfte) zusammenleben, sowie Elternteilen in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, in der der andere Partner keine finanziellen Beiträge zu leisten vermag. Letzteres ist indessen ausdrücklich ausgeschlossen (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG). Würde die Haushaltsgemeinschaft eine finanzielle Entlastung des Elternteils durch die andere volljährige Person voraussetzen, wäre es zudem verfassungsrechtlich bedenklich, den Entlastungsbetrag zusammenlebenden, verheirateten "Einverdiener-Eltern" vorzuenthalten, so der BFH in seiner o.g. Entscheidung.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
JAAAF-44689