Doppelbesteuerung | Schachtelprivileg für brasilianische Eigenkapitalverzinsung (BFH)
Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob Erträge einer deutschen Kapitalgesellschaft, die diese von einer brasilianischen (Tochter-)Kapitalgesellschaft erhalten hat, als steuerpflichtige Zinsen oder als nach dem DBA-Brasilien a.F. steuerfreie Dividenden zu erfassen sind (; I R 6/11; I R 8/11; veröffentlicht am ).
Hierzu wird weiter ausgeführt: Zinsen auf das Eigenkapital ("juro sobre o capital próprio") nach Maßgabe der Brasilianischen Gesetze Nr. 9.249/95 und Nr. 9.430/96 sind sowohl Gewinnanteile i.S. des § 26 KStG 1999 und des § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG 1999 als auch - nach dem auch insoweit maßgebenden deutschen Steuerrecht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) - Dividenden i.S. von Art. 10 Abs. 1 und 5 DBA-Brasilien. Als solche sind sie nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DBA-Brasilien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Körperschaftsteuer auszunehmen. Die Abziehbarkeit der geleisteten Vergütungen im Quellenstaat (hier Brasilien) ändert daran mangels eines allgemeinen abkommensrechtlichen Korrespondenzgebots nichts.
Anmerkung: Das Urteil ist zu § 26 Abs. 5 KStG 1999, also zu altem Recht ergangen (Streitzeitraum waren die Jahre 1998/1999), das für durchgeschüttete Auslandsdividenden eine Körperschaftsteuerbefreiung gewährte. Die Klägerin ist eine deutsche Holding-Kapitalgesellschaft, die über eine Schweizer AG an einer brasilianischen S.A. beteiligt war. Die Gewinnausschüttung der Schweizer AG wurde zum Teil aus einer spezialgesetzlich in Brasilien geregelten Ausschüttung von Zinsen auf das Eigenkapital gespeist, die in Brasilien (außerhalb der Bilanz) steuerlich absetzbar ist und auf Gesellschafterebene einer 15%igen Abgeltungsbesteuerung unterliegen. Der BFH hat die Zinsausschüttung der Enkelgesellschaft über die Schweizer Tochtergesellschaft als körperschaft- und gewerbesteuerfreie Dividende anerkannt.
Hinweis: Diese weite Auslegung des Dividendenbegriffs hat auch für das aktuell geltende Recht Bedeutung. Den (rückwirkend eingeführten) § 50d Abs. 9 EStG hält der Senat nicht für einschlägig, sodass er dahingestellt lassen konnte, ob es sich um einen verfassungswidrigen Treaty Override handelt.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
LAAAF-44645