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Online-Nachricht - Mittwoch, 19.09.2012

Körperschaftsteuer | Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art (BFH)

Von einer Kommune betriebene Kindergärten sind unbeschadet des Rechtsanspruchs von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind mit ihren Betrieb gewerblicher Art (BgA) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). BgA sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (§ 4 Abs. 1 KStG). Keine BgA sind Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen ("Hoheitsbetriebe", § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG).

Sachverhalt: Die Klägerin - eine kreisfreie Stadt - unterhält mehrere Kindergärten. Die von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu zahlenden Beiträge zu den Jahresbetriebskosten setzte die Klägerin durch Verwaltungsakt fest - sie flossen in den kommunalen Haushalt. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich bei den Kindergärten um einen BgA handelt. Es schätzte den Steuerbilanzgewinns und setzte dementsprechend Körperschaftsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Sofern sich eine Körperschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und eine Tätigkeit ausübt, die sich von der Tätigkeit privater gewerblicher Unternehmen nicht wesentlich unterscheidet, ist sie kein Hoheitsbetrieb. Denn dann steht sie im Wettbewerb mit privaten Unternehmen und darf ihnen gegenüber nicht bevorzugt behandelt werden. Nach diesen Grundsätzen hat das FG der ersten Instanz den Betrieb der Kindergärten zu Unrecht als Hoheitsbetrieb beurteilt. Denn der Betrieb von Kindergärten ist juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht vorbehalten, sondern sie stehen damit im Wettbewerb mit privaten Anbietern.

Hieran ändert auch der sich aus § 24 SGB VIII ergebende sozialgesetzliche Auftrag, wonach die Länder für ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen in der Kindertagespflege zu sorgen haben, nichts. Denn geregelt ist weder, in welcher Weise noch durch wen diese Aufgabe erfüllt werden soll. Hierfür kommen öffentliche, kirchliche oder freigemeinnützige Leistungsträger, aber auch - wie sich gerade aus dem Tagesbetreuungsausbaugesetz vom und konkret aus § 74a SGB VIII ergibt - auch privat-gewerbliche Anbieter in Betracht.

Hinweis: Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun die Schätzungsgrundlagen festzustellen haben. Ferner muss es prüfen, ob ggf. die die Klägerin ggf. die tatbestandlichen Erfordernisse der Gemeinnützigkeit nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 und 7 AO erfüllt.

Anmerkung: Im Streitfall ging es um die "Kitas" einer Stadt in NRW. Der Entscheidung kommt jedoch Bedeutung für entsprechende Einrichtungen aller Bundesländer zu. Und diese Bedeutung wird zunehmen, wenn der Förderungsanspruch vom an wie geplant auf Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an ausgedehnt werden sollte.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
BAAAF-44644