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Online-Nachricht - Montag, 17.09.2012

Einkommensteuer | Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter bei der Überschussrechnung (FG)

Das FG Köln hat zur Berücksichtigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung Stellung genommen - hier: einer Forderung auf Lieferung und Übereignung von Rundhölzern (; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig).

Hintergrund: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin schloss im Streitjahr einen als „Rundholz-Kaufvertrag“ bezeichneten Vertrag mit einer GmbH. Danach verkauft und liefert die GmbH an die Klägerin in eigenen Pflanzungen erzeugtes Rundholz zu einem Festpreis. Das Eigentum am Holz soll mit Übergabe am Lieferort auf die Käuferin übergehen. Als Liefertermin wurde das Jahr 2026 vereinbart. In ihren Einkommensteuererklärungen erklärte die Klägerin in der Anlage GSE u.a. gewerbliche Verluste aus „Holzhandel“. Sie führte hierzu u.a. aus, dass erst nach der Ernte ein Ertrag realisiert würde. Alle angefallenen Kosten seien im Kaufpreis berücksichtigt; daher sei keine gesonderte Gewinnermittlung erstellt worden.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ist im Streitfall einschlägig, denn die Klägerin hat eine Forderung auf Lieferung und Übereignung von Rundhölzern erworben, die ein nichtabnutzbares Anlagevermögen darstellt. Forderungen sind bei betrieblich veranlasster Entstehung Betriebsvermögen in Form nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens. Hier handelt es sich um Forderungen des Anlagevermögens, weil auch beim stehenden Holz selbst die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen erst mit dem Einschlag endet. Vorliegend mussten die Bäume, mit denen das an die Klägerin zu liefernde Rundholz erzeugt werden soll, erst noch gefällt werden. Für den Senat besteht insoweit keine Veranlassung, die Forderung der Klägerin auf Lieferung des Holzes anders zu behandeln als das Holz selbst. Zudem handelt es sich um eine langfristige Forderung, wie sich aus den vertraglichen Lieferzeitpunkten ergibt. Die Frage einer Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen stellt sich somit allenfalls in Veranlagungszeiträumen nach den Streitjahren.
Anmerkung: Das Finanzgericht hatte im Streitfall bereits erhebliche Zweifel, ob die Betätigung der Klägerin die Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt. Vieles spreche dafür, dass die Klägerin mit dem Abschluss der Rundholz-Kaufverträge eine Kapitalanlage getätigt hat, die den steuerlich unbeachtlichen Vermögensbereich betrifft. Letztlich musste das Gericht hier rüber jedoch nicht entscheiden. Denn selbst dann, wenn die Aufwendungen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wären, dürften diese nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG nicht in den Streitjahren, sondern erst zum Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder der Entnahme berücksichtigt werden. 
Quelle: FG Köln online 
Anmerkung: Das Gericht hatte die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erhoben (BFH-Az. X B 172/12). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Klön. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
SAAAF-44634