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Online-Nachricht - Freitag, 14.09.2012

Einkommensteuer | Zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten (FG)

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat klargestellt, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen (agB) wegen Krankheitskosten bei der Einkommensteuer 2008 nicht verfassungswidrig ist (; Revision wurde nicht zugelassen).

Sachverhalt: Im Streitfall hatten die Kläger für den Veranlagungszeitraum 2008 rd. 1.250,--   (u.a. Aufwendungen für Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschlag) an Krankheitskosten geltend gemacht. Das Finanzamt sah die Krankheitskosten dem Grunde nach als abzugsfähig an. Wegen der zumutbaren Belastung in Höhe von rd. 39.000 € (= 6 v.H. des Gesamtbetrages der Einkünfte), ergab sich jedoch kein Abzug als agB. Mit der dagegen gerichteten Klage trugen die Kläger u.a. vor, bei Krankheitskosten sei stets zu unterstellen, dass die Kosten zwangsläufig entstanden seien. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung (2 BvL 1/06) für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung dem subjektiven Nettoprinzip über den Gleichheitssatz unmittelbaren Verfassungsrang eingeräumt, der es erfordere, dass der hierfür - also für die Versicherungsbeiträge - aufgebrachte Teil des Einkommens von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vollständig auszunehmen sei. Ebenso fordere das BVerfG eine realitätsgerechte, den entsprechenden Bedarf abdeckende Steuerfreiheit des Existenzminimums. Der Gleichheitssatz gebiete, dass ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau in voller Höhe aus steuerfreiem Einkommen bestritten werden könne.

Hierzu führte das FG Rheinland-Pfalz weiter aus: Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Verfahren die Kürzung um die zumutbare Belastung verfassungswidrig ist. Das BVerfG hat hinsichtlich der Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen darauf abgestellt, dass die Versicherungsbeiträge zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sein müssen. Für die Berücksichtigung von Krankheitsaufwendungen bedeutet dies nicht, dass Krankheitskosten als Kosten der Existenzsicherung generell ohne Einberechnung einer zumutbaren Belastung abgezogen werden müssen. Anderes kann allenfalls nur für die medizinischen Leistungen gelten, die ein Sozialleistungsempfänger - kostenfrei - erhalten würde. Eine existenzielle Betroffenheit ist im Streitfall bei den danach noch verbleibenden marginalen Aufwendungen nicht zu erkennen; bei den gesamten Krankheitskosten handelt es sich um rd. 0,18 v.H. des Gesamtbetrages der Einkünfte. Den Klägern verbleibt daher ein Einkommen, das deutlich über dem Regelsatz für das Existenzminimum liegt. Im Übrigen ist hier auch zu beachten, dass das BVerfG den Gesetzgeber erst ab dem VZ 2010 zu einer Neuregelung der Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen aufgefordert hat, während hier das Jahr 2008 im Streit ist.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.

Aktualisiert am : Mittlerweile wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - das Az. beim BFH lautet: VI B 150/12


 

Fundstelle(n):
EAAAF-44630