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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.09.2012

Einkommensteuer | Zur Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen (BFH)

Zum Nachweis der Aufwendungen ist im Fall einer Gaststättenbewirtung eine Rechnung beizufügen. Die ausgestellte Rechnung muss dabei, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i.S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Vom Steuerpflichtigen ausgestellte Eigenbelege oder vorgelegte Kreditkartenabrechnungen sind insoweit nicht ausreichend (; veröffentlicht am ).



Hintergrund: Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 80% (aktuell 70%) der Aufwendungen übersteigen. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen (Satz 2). Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen (Satz 3).

Sachverhalt: Das Finanzamt versagte im Streitfall den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen unter Hinweis darauf, dass vorgelegten Rechnungen nicht den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten haben. Die entsprechenden Eigenbelege des Klägers in diesem Zusammenhang ließ es zum Nachweis nicht ausreichen. Demgegenüber urteilte das Finanzgericht in der ersten Instanz, dass die Bewirtungsaufwendungen abzugsfähig seien, soweit auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehle. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Eigenbelege des Klägers lägen ordnungsgemäße Nachweise nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vor ( NWB CAAAD-39107).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht bei einer Bewirtung in einer Gaststätte ergeben sich - entgegen der Auffassung des Finanzgerichts -  allein aus Satz 3 der Vorschrift als lex specialis zu Satz 2. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zwingenden Erfordernis, im Fall der Gaststättenbewirtung die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Die Beifügung der Rechnung kann nicht durch die geforderten Angaben in Satz 2 der Vorschrift - also durch Eigenbelege - ersetzt werden. Das systematische Verständnis des Finanzgerichts, Satz 3 der Vorschrift stelle lediglich eine Vereinfachungsregelung zu Satz 2 für den Fall der Gaststättenbewirtung dar, ist unzutreffend.

Anmerkung: Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG waren im Streitfall nicht erfüllt. Durch die Einreichung der Eigenbelege hat der Kläger zwar seine Pflicht zur schriftlichen Angabe des Anlasses und der Teilnehmer der Bewirtung erfüllt. Dem Abzug als Betriebsausgaben stand jedoch entgegen, dass die Angabe des Klägers als bewirtende Person auf den ansonsten ordnungsgemäßen Gaststättenrechnungen fehlte. Gaststättenrechnungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG müssen grds. den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Weder die entsprechende Angabe des Klägers auf den von ihm erstellten Eigenbelegen noch die eingereichten Kreditkartenabrechnungen machen die erforderliche Angabe des Steuerpflichtigen auf den Rechnungen entbehrlich, so der BFH. Etwas anderes gilt nur bei Rechnungen über Kleinbeträge i.S. der UStDV, d.h. bei Rechnungen, deren  Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt (s. hierzu auch R 4.10 Abs. 8 Satz 4 EStR 2008).

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-44612