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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.09.2012

Kfz-Steuer | Steuerbefreiung für Straßenreinigungsfahrzeuge (BFH)

§ 3 Nr. 4 KraftStG begünstigt auch das Halten von Fahrzeugen zum Einsammeln und Abtransport von Abfall, soweit dieser von der Straße aufgenommen wird oder sich in im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehältern befindet. Den lückenlosen Nachweis dafür, dass das Fahrzeug tatsächlich ausschließlich zur Straßenreinigung verwendet wird, hat der Halter zu erbringen (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 3 Nr. 4 KraftStG sind Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden.

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Entsorgungsunternehmen, das im öffentlich-rechtlichen Auftrag Müll einsammelt und abtransportiert. Eines ihrer Müllfahrzeuge wird für die Reinigung von Parkplatzflächen und zum Abtransport des Mülls von zuvor geleerten Mülltonnen eingesetzt. Das Finanzamt versagte eine Kfz-Steuerbefreiung mit dem Argument, das Ausschließlichkeitserfordernis des § 3 Nr. 4 KraftStG sei nicht erfüllt. Schließlich werde das Fahrzeug nicht nur zum Reinigen der Straße, sondern auch zum Abtransport des Mülls verwendet. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg, der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Steuerbefreiung entfällt nicht allein deshalb, weil das Reinigungsfahrzeug auch zum Abtransport und der Entsorgung des Abfalls eingesetzt wird. Nach der Rechtsprechung des BFH soll § 3 Nr. 4 KraftStG solche Fahrzeuge begünstigen, durch die die Straßen "in Ordnung gehalten werden". Nach diesem Zweck darf die Norm nicht eng ausgelegt werden. Die "Reinigung von Straßen" i.S. von § 3 Nr. 4 KraftStG umfasst daher nicht nur die Fahrzeugnutzung zur unmittelbaren Aufnahme des Abfalls aus dem Straßenbereich, sondern auch dessen Abtransport. Auch ist nicht nur den Abtransport des von der Straße aufgenommenen Mülls, sondern auch das Einsammeln sowie den Transport desjenigen Abfalls, der sich in den im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehältern befindet, begünstigt.

Anmerkung: Vorliegend war die Sache nicht spruchreif. Das Finanzgericht wird nun im zweiten Rechtsgang Feststellungen dazu treffen müssen, ob das Fahrzeug die Voraussetzungen einer "ausschließlichen" Verwendung "zur" Reinigung der Straßen erfüllt. Eine anderweitige Mitbenutzung muss somit ausgeschlossen werden - den Nachweis hierfür hat die Klägerin zu erbringen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
MAAAF-44610