Einkommensteuer | Steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung eines Steuerberaters (BFH)
Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung kann vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er (neben anderen Praxen) als völlig selbständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Geklagt hatte ein Steuerberater, der zeitweilig an drei verschiedenen Orten Beratungsbüros betrieb. Zwei Büros lagen nur 22 km voneinander entfernt. Diese beiden Büros hatte der Steuerberater von verschiedenen Steuerberatern erworben und nach seinem Vortrag im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Das dritte und weiter entfernt liegende Büro hatte er selbst gegründet. Von den beiden näher beieinander liegenden Büros hatte der Steuerberater eines veräußert und daraus einen Gewinn erzielt, für dessen Besteuerung er die Tarifermäßigung beanspruchte. Finanzamt und Finanzgericht hatten die Voraussetzungen hierfür unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des BFH verneint.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Es ist nicht erforderlich, dass das Büro vom Erwerb bis zur Veräußerung völlig unverändert geblieben ist. Es genügt, wenn der Kläger die Praxis im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat. Das setzt insbesondere voraus, dass er die erworbenen Mandate keinem anderen Büro zugeordnet und auch keine in anderem Zusammenhang erworbenen Mandate dem veräußerten Büro zugeordnet wurden. Dass zu den erworbenen Mandaten im Laufe der Jahre eventuell weitere akquirierte Mandate hinzugekommen sind, steht der Annahme der unveränderten Fortführung nicht entgegen, solange es sich um Mandanten handelt, die aus räumlichen Gründen das veräußerte Büro (und kein anderes Büro des Klägers) aufgesucht haben.
Anmerkung: Nach der Entscheidung des BFH komme es auch im Übrigen nur darauf an, ob der Kläger die veräußerte Praxis personell und organisatorisch im Wesentlichen in dem Zustand belassen hat, in welchem er sie erworben hatte. Keine entscheidende Bedeutung komme in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, wie der Kläger die Büros im Außenverhältnis bezeichnet hat. Im Streitfall hatte der Kläger durch die Bezeichnung lediglich die vorübergehende Nichtbeachtung der standesrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb eigenständiger Beratungsbüros kaschieren und keine beschreibende Aussage über die wahre Struktur der Praxen machen wollen. Zum anderen komme der bloßen Bezeichnung schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil es auf die tatsächlichen Umstände ankommt. Ob ein Praxisteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit aufweist, sei nach objektiven Umständen zu beurteilen und unterliege keinem Wahlrecht.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
PAAAF-44609