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Online-Nachricht - Dienstag, 11.09.2012

Arbeitsrecht | Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes (LAG)

Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse nicht kraft Gesetzes ( sowie 6 Sa 138, 286, 344, 345, 347, 349, 422, 470/12).

Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse nicht kraft Gesetzes ( sowie 6 Sa 138, 286, 344, 345, 347, 349, 422, 470/12).

Sachverhalt: Die Schließung der Betriebskrankenkasse wurde das Bundesversicherungsamt verfügt. Die Betriebskrankenkasse ging davon aus, damit seien die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes nach o.g. Vorschrift (§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V) beendet. Sie kündigte zudem ihren Beschäftigten außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Zugleich bot sie ihren Arbeitnehmern die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sechs Monate an. Die Klage gegen die Beendigung der ursprünglichen unbefristeten Arbeitsverhältnisse hatte überwiegend Erfolg.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Das LAG Düsseldorf hat den Klagen wie bereits die Vorinstanz in acht von neun Verfahren im Wesentlichen stattgegeben. Die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ergibt, dass die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, deren ordentliche Kündigung nicht durch Vertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, bei Schließung einer Betriebskrankenkasse nicht kraft Gesetzes enden. Diese mögliche Rechtsfolge ist Teil der besonderen Verpflichtung, zu versuchen, die betroffenen Arbeitnehmer bei einer anderen Krankenkasse unterzubringen. Weil sich dieses sog. Unterbringungsverfahren nicht auf die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse erstreckt, sind sie nicht von einem möglichen gesetzlichen Beendigungstatbestand (§ 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V) erfasst. Ob dies bei unkündbaren Arbeitnehmern anders ist, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Die Kündigungen waren wegen der fortbestehend anfallenden Abwicklungsarbeiten und weil die Betriebskrankenkasse in Abwicklung und die geschlossene Betriebsrankenkasse rechtlich identisch sind, unwirksam.

Hinweis: Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. In einem Verfahren ist die Verhandlung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls vertagt worden.

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
BAAAF-44605