Einkommensteuer | Werbungskosten bei Ruhegehaltszahlungen an Priester (FG)
Nach dem Eintritt in den Ruhestand anfallende Aufwendungen eines katholischen Priesters im Zusammenhang mit einer freiwilligen Tätigkeit im Rahmen der Fokolar-Bewegung, Mess- oder Pfarrstellenvertretungen sowie sonstigen religiösen Veranstaltungen sind nicht durch die Erzielung des steuerpflichtigen Ruhegehalts veranlasst und daher insoweit nicht abziehbar. Gegebenenfalls könnten die Aufwendungen jedoch im Wege einer Billigkeitsentscheidung wie Werbungskosten zu berücksichtigen sein ().
Sachverhalt: Streitig war der Werbungskostenabzug für einen katholischen Pfarrer im Ruhestand. Der Kläger war in der Fokolar-Bewegung aktiv. Die Priestergemeinschaft der Fokolare verfolgt und praktiziert die theologische Fortbildung, die geistliche Besinnung und das gemeinschaftliche Leben und entspricht den dienstlichen Obliegenheiten der Priester und fördert sie. Aus dieser Zugehörigkeit ergibt sich die Verpflichtung, an wöchentlichen Tagestreffen der Fokolarpriester auf diözesaner Ebene, monatlichen Tagestreffen auf Landesebene und mehrtägigen Treffen auf nationaler und internationaler Ebene mit dem Inhalt der theologischen Fortbildung und Besinnung teilzunehmen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Beim Ruhegehalt eines katholischen Priesters handelt es sich angesichts der unstreitigen Anknüpfung der Versorgung der katholischen Pfarrer in Deutschland an beamtenrechtliche Versorgungsregelungen um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Die Ruhegehaltszahlungen stellen nachträgliches Entgelt für die in der Zeit vor dem Ruhestand geleistete Arbeit im Dienste der Kirche dar. Das Ruhegehalt der katholischen Pfarrer wird unabhängig davon bezahlt, ob und ggf. in welchem Ausmaß später weitere Tätigkeiten wahrgenommen werden. Vor diesem Hintergrund sind nach dem Eintritt in den Ruhestand anfallende Aufwendungen eines katholischen Priesters im Zusammenhang mit einer freiwilligen Tätigkeit im Rahmen der Fokolar-Bewegung, Mess- oder Pfarrstellenvertretungen sowie sonstigen religiösen Veranstaltungen nicht durch die Erzielung des steuerpflichtigen Ruhegehalts veranlasst und daher insoweit nicht als Werbungskosten abziehbar. Es handelt sich insoweit auch nicht um nachträgliche Werbungskosten für die früheren Bezüge des Pfarrers aus seiner aktiven Dienstzeit.
Anmerkung: Das Finanzgericht wies in seiner Entscheidung jedoch darauf hin, dass die Tätigkeiten eines katholischen Pfarrers im Ruhestand aufgrund der kirchenrechtlichen Verpflichtungen eine andere Qualität als freiwilliges Engagement besitzen können. Insoweit könne die vor dem Ruhestand gezahlte Vergütung eines katholischen Pfarrers auch als in der Erwartung geleistet angesehen werden, dass der Pfarrer im Ruhestand seine kirchenrechtlichen Verpflichtungen weiter erfüllt. Vor diesem Hintergrund könne es angezeigt sein, Aufwendungen, die unmittelbar aus der Erfüllung von mit der Priesterweihe entstandenen kirchenrechtlichen Verpflichtungen resultieren und auf einer der Ausübung des Direktionsrecht des Arbeitgebers ähnlichen Weisung beruhen, im Wege einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO wie Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Billigkeitsverfahren sei jedoch ein gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren eigenständiges, gesondertes Verwaltungsverfahren. Hierrüber könne das Finanzgericht in diesem Klageverfahren daher nicht entscheiden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
DAAAF-44600