Online-Nachricht - Montag, 10.09.2012

Umsatzsteuer | Wann unterliegen Verkäufe über "ebay" der Umsatzbesteuerung? (FG)

Das FG Baden-Württemberg hat Kriterien aufgelistet, die bei der Frage, ob Verkäufe über "ebay" der Umsatzbesteuerung unterliegen, von Bedeutung sein können. Dabei hat das Finanzgericht klargestellt, dass ein unternehmerisches Tätigwerden nicht schon durch die gelegentliche Veräußerung von Privatvermögen in mehreren gleichartigen Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses begründet wird ().

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit erfüllt sind, ist im Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können. Insbesondere sind zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals. Kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal ist auch, dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat. Auch die Zahl und Umfang der Verkäufe ist für sich genommen nicht allein maßgeblich, sondern nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien.

Anmerkung: Nach Ansicht des Finanzgerichts hatte das Finanzamt im Streitfall zu Unrecht die Erlöse aus dem Verkauf von Pelzmänteln und -jacken über ebay der Umsatzsteuer unterworfen. Die Klägerin veräußerte hier die Pelzmäntel und -jacken ihrer Schwiegermutter, also Privatvermögen. Im weitesten Sinne löste sie eine Sammlung auf. Ihre Verkaufstätigkeiten waren das Ergebnis einer Haushaltsauflösung. Die Klägerin sei damit nicht nachhaltig tätig gewesen. So sei die Tätigkeit im Streitfall nicht von Beginn an auf unbestimmte Zeit angelegt gewesen (so aber in dem Fall, der der Entscheidung des a.a.O. zu Grunde lag). Die Verkaufstätigkeit dauerte hier insgesamt 13 Monate. Insgesamt verkaufte die Klägerin 142 Pelzmäntel und -jacken. Den gesamten Zeitraum betrachtet erfolgten pro Woche im Durchschnitt 2,5 Verkäufe. Die Erlöse variierten dabei von mindestens 3,50 EUR bis höchstens 3.210,-- EUR. Nach Ansicht des Finanzgerichts beteiligte sich die Klägerin damit nicht wie ein Händler am Markt. Schließlich wies das Finanzgericht darauf hin, dass Finanzamt die objektive Beweislast für eine unternehmerische Betätigung trage, wenn es - wie hier - einer Privatperson Umsätze zurechnen möchte.

Quelle: FG Baden-Württemberg online

Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Baden-Württemberg. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-44592