Amtshaftung | Ersatz der Steuerberaterkosten wegen fehlerhaftem Steuerbescheid (OLG)
Der ehemalige AWD-Chef Carsten Maschmeyer hat in einem Rechtsstreit gegen das Land Niedersachsen einen Teilerfolg errungen: das Oberlandesgericht Celle hat ihm Schadensersatz in Höhe von 60.450,33 € zugesprochen (OLG Celle Urteil v. - 16 U 9/12).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der für das Staatshaftungsrecht (und damit auch für Pflichtverletzungen der Finanzämter als staatliche Behörden) zuständige 16. Zivilsenat des Oberlandesgericht hat auf die Berufung Maschmeyers nun entschieden, dass der Finanzverwaltung bei der steuerlichen Veranlagung von Herrn Maschmeyer ein Fehler unterlaufen sei, weil sich die Beamten bei der Bemessung einer zu erwartenden Steuerforderung 2009 und der Frage, ob Herr Maschmeyer auch 2009 AWD-Anteile veräußern würde, nicht allein auf Berichte in den Medien hätten verlassen dürfen. Deshalb sei Maschmeyer berechtigt gewesen, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Bei einem Anpassungsantrag ohne zeitgleichen Einspruch hätte das unzumutbare Risiko bestanden, dass die Einspruchsfrist abläuft. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts waren die Steuerberaterkosten allerdings nur zu einem Viertel vom Land Niedersachsen zu erstatten. Die vom Steuerberater abgerechneten Gebühren seien teilweise überhöht und teilweise zu Unrecht geltend gemacht worden. Insbesondere müsse das Land Niedersachsen nicht für Mehrkosten aufkommen, die dadurch entstanden seien, dass Herr Maschmeyer zwei Steuerberater beauftragt habe. Gegen das Urteil des Senats können beide Seiten den Bundesgerichtshof in Karlsruhe anrufen.
Der Pressesprecher des Oberlandesgerichts Dr. Götz Wettich erläutert dazu: „Die Schadensersatzforderung des Klägers erscheint für den „Otto-Normal-Steuer-Bürger" exorbitant hoch, sie leitet sich aber aus der auch nicht gerade alltäglichen Steuerforderung des Finanzamtes in Höhe von über 30 Millionen Euro ab. Die Feststellung des Senats, dass sich das Finanzamt vor der Versendung seines Steuerbescheides gründlicher hätte informieren müssen, bedeutet einen Erfolg für Herrn Maschmeyer. Der Finanzverwaltung gelang aber in Runde 2 ein Konter, weil Herr Maschmeyer trotzdem drei Viertel der Gerichts- und Anwaltskosten tragen muss. Das hängt mit der zu hoch bemessenen Gebührenforderung zusammen, die ihm von seinem Steuerberater in Rechnung gestellt worden war und die er nicht ohne deutliche Abstriche auf das Finanzamt überwälzen konnte. Ein klarer Sieger klettert hier wohl nicht aus dem Ring."
Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung
Fundstelle(n):
SAAAF-44553