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Online-Nachricht - Freitag, 31.08.2012

Einkommensteuer | Kosten einer Flugbegleiterin für Uniformschuhe, Strümpfe u. Reisekoffer (FG)

Lassen die Bekleidungsvorschriften einer Fluggesellschaften einer Stewardess hinsichtlich der Schuhe und der Strumpfhosen die Auswahl zwischen mehreren Farbtönen und -nuancen, verschiedenen Glattleder-/Strumpfqualitäten, verschiedenen Schuh-/Strumpfformen und sind die Kleidungsstücke ohne weiteres als private Kleidung verwendbar, scheidet eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten auch dann aus, wenn eine private Verwendung nicht erfolgt. Dies gilt auch für die Kosten, die in Zusammenhang mit dem Erwerb eines auch auf privaten Reisen nutzbaren Koffers entstanden sind (; rechtskräftig).

Hintergrund: Aufwendungen für Kleidung können als typische Kosten der privaten Lebensführung grds. weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden, es sei denn es handelt sich um typische Berufsbekleidung (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 6 EStG).

Sachverhalt: Die Klägerin ist als Flugbegleiterin nichtselbständig tätig. Sie machte u.a. geltend, dass ihr Arbeitgeber das äußere Erscheinungsbild bis ins Kleinste geregelt habe. So seien zur Uniform klassische dunkelblau/schwarze Glattlederschuhe zu tragen. Derartige Schuhe entsprächen nicht den modischen Vorstellungen der jungen Frauen. Ein Tragen im Freizeitbereich sei daher unwahrscheinlich. Auch die Beschaffenheit und Farbe der zur Uniform zu tragenden Strumpfhosen sei vorgeschrieben. Diese entsprächen in Farbe und Material auch nicht dem, was „Frau” sonst trage. Zudem sei das Tragen von Strumpfhosen aus flugmedizinischen Gründen vorgeschrieben. Die geltend gemachten Aufwendungen beträfen im Wesentlichen in Orthopädiegeschäften erworbene Stützstrumpfhosen, für die ein Eigenanteil in Höhe von 5 EUR zu zahlen gewesen sei.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die streitigen Aufwendungen sind Kosten der privaten Lebensführung und wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 EStG nicht als Werbungskosten absetzbar. Geschlossene Glattlederschuhe und Strumpfhosen eignen sich gleichermaßen als privat wie als beruflich getragene bürgerliche Kleidung. Diesen Kleidungsstücken fehlt jeglicher Uniformcharakter. Es handelt sich daher nicht um Berufsbekleidung im steuerlichen Sinne. Ob die Klägerin diese Kleidungsstücke tatsächlich auch privat verwendet, ist nach Sinn und Zweck des Aufteilungsverbots nicht entscheidungserheblich. Es gibt zudem eine Reihe von anderen Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte, Bankangestellte und Versicherungsvertreter), bei denen eine konservative Kleidung (Anzug, Kostüm etc.) erwartet werden oder üblich sind. Auch deren Kleidung ist ohne weiteres privat einsetzbar und es kommt nicht darauf an, ob der Berufsangehörige in seiner Freizeit zum Beispiel eher dem klassisch-konservativen, dem sportlich-legeren oder dem extravaganten Modestil zugeneigt ist.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Das FG Berlin-Brandenburg folgt in der o.g. Entscheidung nicht dem NWB IAAAC-48339)  hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit der Aufwendungen für Reisekoffer. Es sei vorliegend weder feststellbar noch überzeugend, dass der Koffer ausschließlich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit genutzt wird. Die Klägerin werde wohl nach der Lebenserfahrung für private Reisen keine anderen Koffer verwenden. Zum anderen ergebe sich eine private Mitbenutzung schon allein aus der Mitnahme der privaten Dinge des täglichen Bedarfs sowie der privaten Kleidung. Insoweit gelte für die Koffer einer Flugbegleiterin letztlich nichts anderes wie für die Koffer eines jeden Steuerpflichtigen, der Dienst- oder Geschäftsreisen unternimmt. 


 

Fundstelle(n):
XAAAF-44547