Betriebsprüfung | Abgrenzung zwischen laufender Unterrichtung und Schlussbesprechung (FG)
Ist das Finanzamt der Ansicht, dass eine die Merkmale einer Schlussbesprechung aufweisende Besprechung keine solche, sondern lediglich eine Zwischenbesprechung i.S. des § 199 Abs. 2 AO ist, muss es eine (weitere) Schlussbesprechung anberaumen bzw. erkennen lassen, eine solche durchführen zu wollen. Das Finanzamt kann nicht durch die gewählte Bezeichnung bzw. Klassifizierung eines Besprechungstermins das Besteuerungsverfahren offen halten (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt grds. vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist endet allerdings spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, vier Jahre verstrichen sind (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO i.V. mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Die Schlussbesprechung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 201 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AO. Danach wird die Schlussbesprechung als Besprechung über das Ergebnis der Außenprüfung definiert.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt Änderungsbescheide aufgrund einer Außenprüfung erlassen durfte oder ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Ob eine die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO befristende Schlussbesprechung stattgefunden hat, ist nach materiellen und nicht nach formellen Gesichtspunkten zu bestimmen (entgegen § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung v. , NWB QAAAA-73487). Die Schlussbesprechung bildet nicht die generelle Beendigung der Außenprüfung, sondern regelmäßig die Beendigung der Prüfungshandlungen, zeigt also an, dass die Finanzbehörde keine weitere Prüfungshandlung mehr für erforderlich hält. Eine Besprechung ist als Schlussbesprechung gem. § 171 Abs. 4 Satz 3 i.V. mit § 201 AO anzusehen, wenn mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der geprüften GmbH, dem Mitarbeiter deren Steuerberaters sowie dem Betriebsprüfer die maßgeblichen Personen teilnehmen und Gegenstand des Gesprächs sämtliche vorläufige Prüfungsfeststellungen des Betriebsprüfers sind. Unerheblich ist die Bezeichnung der Besprechung sowie die Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen.
Anmerkung: Die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren war im Streitfall bei Erlass der geänderten Bescheide im Juli 2009 bereits abgelaufen, denn die Steuerklärung für den letzten hier streitigen VZ 2002 wurde im Jahr 2003 beim Finanzamt eingereicht. Auch unter Berücksichtigung der in § 171 Abs. 4 AO geregelten Ablaufhemmung war die Festsetzungsfrist nach Ansicht des Finanzgerichts im Streitfalls bereits abgelaufen, und zwar am ; denn das FA führte im Jahr 2004 bei der Klägerin eine Außenprüfung durch und erörterte Ende 2004 die Ergebnisse der Außenprüfung in einer Schlussbesprechung.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Die Frage, welche Anforderungen an eine Schlussbesprechung i.S. der §§ 171 Abs. 4 Satz 3, 201 AO zu stellen sind, sei, soweit ersichtlich, bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.
Fundstelle(n):
NAAAF-44546