Einkommensteuer | Trennung von der Ehefrau als Gestaltungsmittel? (FG)
Zur Bestimmung des inländischen Wohnsitzes kommt es maßgeblich auf den objektiven Zustand des Innehabens einer Wohnung und die Umstände an, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzen wird; ein entgegenstehender subjektiver Wille des Steuerpflichtigen ist unbeachtlich. Dabei besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Wohnung in der die Familie des Steuerpflichtigen wohnt als sein Wohnsitz anzusehen ist (, rechtskräftig).
Hintergrund: Ein Wohnsitz besteht dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgebend sind der objektive Zustand, das Innehaben einer Wohnung und die Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, auch benutzen und daher dort einen Wohnsitz haben wird. Insoweit handelt es sich um eine Sachverhaltsvermutung, die vom Steuerpflichtigen widerlegt werden kann. Ihm obliegt insoweit die Feststellungslast.
Sachverhalt: Der Kläger war im Streitzeitraum als Pilot bei der Fa. X angestellt und ab dem Jahr 2000 als Ausbilder in Dubai stationiert. Er mietete dort ein 1-Zimmer-Appartement, das er nach Erhalt des „residence visum” bezog. Seinen Wohnsitz in W meldete er bei der dortigen Gemeinde ab. Als neuen Wohnsitz gab er die von ihm angemietete Wohnung in Dubai an, wo er zwecks Briefzustellung auch eine „P.O. Box” besaß. Er war in Dubai krankenversichert, erwarb dort eine Fahrerlaubnis, eröffnete ein Konto bei der Emirates Bank, kaufte in Dubai ein Handy und schloss einen Vertrag mit der dortigen Telefongesellschaft ETISALAT. Aufgrund vom Kläger gestellter Anträge, in denen er erklärte, von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seinen Wohnsitz in Dubai zu haben, erhielt er Bescheinigungen für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer. Daraufhin wurde lediglich der Arbeitslohn in Deutschland versteuert, der auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit entfallen ist. Nach dem im Rahmen einer Steuerfahndung erstellten Bewegungsprofil gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Kläger seinen inländischen Wohnsitz nicht aufgegeben hat und erließ geänderte Steuerbescheide. Diese Auffassung teilte das Finanzgericht.
Hierzu führte das Gericht aus: Der Nachweis, dass der Kläger seinen Wohnsitz in der Familienwohnung aufgegeben habe, sei von den Klägern nicht erbracht worden. Der Kläger habe ab August 2001 zwar (auch) einen Wohnsitz in Dubai, da er dort über ein Ein-Zimmer-Appartement, das er selbst angemietet hatte, tatsächlich verfügt und es mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufgesucht habe. Der Erwerb einer Fahrerlaubnis, der Abschluss eines Handy-Vertrags und einer Krankenversicherung sowie die Einrichtung eines Bankkontos in Dubai seien Indizien, die ebenfalls für eine Wohnsitznahme des Klägers in den Vereinigten Arabischen Emiraten sprechen. Jedoch habe der Kläger in der betreffenden Zeit auch seinen deutschen Wohnsitz beibehalten. Eine Trennung der Eheleute sei nicht glaubhaft gemacht worden. So sprächen insbesondere die gemeinsamen Urlaube (in 6 Jahren insgesamt 21mal), die beschlagnahmten Fotos, die Vollmacht für das Bankkonto des jeweils anderen Ehegatten, die häufigen Bargeldabhebungen mit der Karte des Klägers am EC Automaten des Familienwohnsitzes gegen eine Trennung. Die klägerische Einlassung hinsichtlich der fehlenden PKW-Nutzung durch den Kläger sei unglaubhaft. Hätten sich die Kläger tatsächlich getrennt, wäre der zweite, vormals auf den Kläger zugelassene PKW, abgemeldet worden und nicht auf die Klägerin umgemeldet worden. Die häufigen Betankungen der Fahrzeuge aus dem Familienverbund an der Tankstelle … am Flughafen sowie der Erwerb eines Fahrzeugs für den Familienverbund sprächen für eine intakte Ehe. Darüber hinaus gäbe es noch zahlreiche weitere Indizien.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
HAAAF-44522