Verfahrensrecht | Anspruch auf Prozesszinsen im AdV-Verfahren (BFH)
Eine Verzinsung kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig gewesen sind. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 236 AO sind nicht erfüllt, wenn es - ohne dass in der Hauptsache ein Klageverfahren rechtshängig wird - im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zu der begehrten Änderung des Steuerbescheids kommt (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag grds. vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen (§ 236 Abs. 1 AO).
Hierzu führte der BFH weiter aus: Eine Verzinsung nach § 236 AO kommt nur für Erstattungsansprüche in Betracht, die als solche rechtshängig gewesen sind. Wird eine Steuer auch ohne Klageverfahren herabgesetzt, greift § 236 AO nicht ein. Diese Voraussetzungen erfüllt ein beim Finanzgericht allein anhängig gewordenes Verfahren auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO), das lediglich der vorläufigen Sicherung der Rechte des Betroffenen dient, nicht. Demgemäß sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 236 AO nicht erfüllt, wenn es - ohne dass in der Hauptsache ein Klageverfahren rechtshängig wird - im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zu der begehrten Änderung des Steuerbescheids kommt. Angesichts der eindeutigen Fassung des § 236 AO rechtfertigt sich eine andere Beurteilung auch nicht auf Grund des Gesichtspunkts der Prozessökonomie.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
NAAAF-44520