Einkommensteuer | Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Kommanditisten (FG)
Ein Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Kommanditisten entsteht nicht durch den Wegfall seines durch Ausschüttungen aus der Liquidität der Gesellschaft negativ gewordenen Kapitalkontos (; Revision anhängig).
Hintergrund: Wird ein Mitunternehmeranteil veräußert, ist der Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert des Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 EStG). Der Buchwert wird bestimmt durch die Differenz zwischen Aktiva und Passiva, soweit diese auf den Mitunternehmeranteil entfallen; dieser Buchwert entspricht dem Kapitalkonto. Auch ein negatives Kapitalkonto wird grds. vom Veräußerungspreis abgezogen, soweit dieses nicht ausgeglichen wird. Der Abzug bewirkt eine Erhöhung des Veräußerungsgewinns. Beim einem Kommanditisten ist in diesem Zusammenhang aber immer entscheidend, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist. Scheidet ein Kommanditist, dessen Kapitalkonto auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn (§ 52 Abs. 33 Satz 3 EStG). Ist hingegen das Kapitalkonto durch Entnahmen negativ geworden, entsteht ein Veräußerungsgewinn nur dann, wenn es sich um rückzahlungspflichtige Entnahmen gehandelt hat und die KG auf die gesellschaftsrechtliche Ausgleichsforderung gegen den ausscheidenden Kommanditisten verzichtet hat (vgl. dazu Schmidt/Wacker, 30. Auflage 2011, § 16 Rz. 472). Entnahmen sind rückzahlungspflichtig, wenn es sich um Entnahmen handelt, die entweder § 169 Abs. 1 HGB (Gewinnauszahlung) oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen widersprechen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Ist das Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen negativ geworden, entsteht bei seinem Ausscheiden ein Veräußerungsgewinn nur dann, wenn es sich um rückzahlungspflichtige Entnahmen gehandelt hat und die KG auf die gesellschaftsrechtliche Ausgleichsforderung gegen den ausscheidenden Kommanditisten verzichtet hat. Ein Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Kommanditisten entsteht demnach nicht durch den Wegfall seines durch Ausschüttungen aus der Liquidität der Gesellschaft negativ gewordenen Kapitalkontos. Die sog. Ausschüttungen aus der Liquidität lassen zwar die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB aufleben. Danach gilt die Einlage eines Kommanditisten gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet, wenn diese zurückbezahlt wird. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die Außenhaftung des Kommanditisten – nicht hingegen um einen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung ausbezahlter Einlagen. Dies folgt daraus, dass der Kommanditist grds. kein gewinnunabhängiges Entnahmerecht – anders als ein Komplementär – hat. Vielmehr darf er lediglich ihm zugewiesene Gewinne entnehmen. Wenn nun die KG Ausschüttungen aus der Liquidität vornimmt und dadurch das ihr zur Verfügung stehende Kapital schmälert, darf dies nicht zum steuerlichen Nachteil der Kommanditisten gereichen – jedenfalls dann nicht, wenn die jährlichen Ausschüttungen durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden und einheitlich an alle Kommanditisten erfolgen.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB QAAAE-12011 anhängig. Geklärt werden soll dort die Rechtsfrage, ob in die Berechnung des Veräußerungsgewinns eines ausscheidenden Kommanditisten sein durch Ausschüttungen aus der Liquidität der Gesellschaft negativ gewordenes Kapitalkonto einzubeziehen ist? In geeigneten Fällen können Sie sich daher auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. In der NWB Datenbank finden Sie hierzu einen entsprechenden Mustereinspruch unter der DokID: NWB MAAAE-14714.
Fundstelle(n):
HAAAF-44509