Kindergeld | Anspruch bei vorübergehender Rentenversicherungspflicht in Griechenland (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass sich die Frage, in welchem Mitgliedstaat die abhängige Beschäftigung bzw. die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, grds. nicht danach bestimmt, in welchem Land die Versicherung besteht, sondern danach, in welchem Mitgliedstaat die Person abhängig beschäftigt ist bzw. eine selbständige Tätigkeit ausübt. Des Weiteren hat der BFH zum persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 Stellung genommen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau sind die Eltern der im März 2006 geborenen Tochter (T), die seit zusammen mit ihren Eltern in Deutschland lebt. Der Kläger ist Architekt. Als solcher war er zunächst in Griechenland selbständig tätig und dort rentenversichert. Jedenfalls seit erzielte der Kläger nur noch in Deutschland Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seit ist er Mitglied des Versorgungswerks einer Architektenkammer in Deutschland. Die Ehefrau des Klägers ist als vom griechischen Staat beamtete Lehrerin beschäftigt und arbeitet seit dem bei einem griechischen Generalkonsulat in Deutschland. Sie erhält für T 18 EUR Kindergeld vom griechischen Staat.
Hierzu führte der BFH nun u.a. aus: Die Familienkasse ist im Streitfall dazu verpflichtet, dem Kläger Teil-Kindergeld in Höhe der Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und den griechischen Familienleistungen (Differenzkindergeld) für die Monate August 2007 bis März 2008 zu zahlen. Soweit es nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 darauf ankommt, in welchem Mitgliedstaat die abhängige Beschäftigung bzw. die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, bestimmt sich dies grds. nicht danach, in welchem Land die Versicherung besteht, sondern danach, in welchem Mitgliedstaat die Person abhängig beschäftigt ist bzw. eine selbständige Tätigkeit ausübt. Art. 76 der VO Nr. 1408/71 und Art. 10 der VO Nr. 574/72 sind auch dann anzuwenden, wenn der in Deutschland tätige Elternteil nicht die Voraussetzungen des Anhangs I Teil I Buchst. D der VO Nr. 1408/71 erfüllt, jedoch der andere Elternteil parallele Ansprüche auf Familienleistungen für denselben Zeitraum hat und selbst in den persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 fällt, so dass über diesen die Kinder als Familienangehörige im Sinne der VO Nr. 1408/71 gelten.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Da der Kläger im Streitzeitraum in Deutschland die selbständige Architektentätigkeit ausgeübt hat, hinsichtlich derer er in Griechenland als Selbständiger i.S. des Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 galt, kann sich daraus nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der VO Nr. 1408/71 die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ergeben. Da Deutschland danach gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der zuständige Mitgliedstaat war, kam es auf die von der neueren EuGH-Rechtsprechung geprüfte Frage, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einen Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. EStG ausschließen, wenn Deutschland nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 der unzuständige Mitgliedstaat ist, im Streitfall nicht an ( NWB DAAAE-13933, Hudzinski).
Fundstelle(n):
UAAAF-44493