Einkommensteuer | Schadensersatzzahlung als Werbungskosten (FG)
Hat ein im Einkauf tätiger leitender Angestellter Betriebsgeheimnisse seines ehemaligen Arbeitgebers einem Konkurrenten verraten, kann er die im Rahmen eines Vergleichs geleistete Schadensersatzzahlung zur Einstellung des Strafverfahrens nicht als Werbungskosten abziehen ().
Hat ein im Einkauf tätiger leitender Angestellter Betriebsgeheimnisse seines ehemaligen Arbeitgebers einem Konkurrenten verraten, kann er die im Rahmen eines Vergleichs geleistete Schadensersatzzahlung zur Einstellung des Strafverfahrens nicht als Werbungskosten abziehen (NWB AAAAE-15006).
Hintergrund: § 12 Nr. 4 EStG bestimmt, dass in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter dieses Abzugsverbot; entsprechende Auflagen zeichnen lediglich die zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach, auf die sie angerechnet werden. Für das Vorliegen von Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt es aber entscheidend darauf an, ob die Aufwendungen durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist eine berufliche Veranlassung anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden. Zwar können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen und die sich aus ihnen ergebenden Schadensersatzverpflichtungen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen. Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt in diesen Fällen allerdings voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen.
Sachverhalt: Mit der für das Streitjahr 2001 eingereichten Steuererklärung beantragte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. 250.000 DM aus einem Vergleich mit seinem früheren Arbeitgeber und 34.131 DM Rechtsanwaltskosten zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Die 250.000 DM musste der Kläger zur Erledigung aller Rechtsstreitigkeiten, die aus dem früheren Angestelltenverhältnis resultieren, zahlen. Das Finanzamt ließ die Kosten nicht zum Abzug zu, da es bei den Rechtsstreitigkeiten mit dem ehemaligen Arbeitgeber um den Vorwurf der Untreue und des Verrats von Geschäftsgeheimnissen zum Nachteil des Arbeitgebers gegangen sei. Derartige Handlungen könnten aber nicht mehr als im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung des Klägers angenommen werden. Das Finanzgericht stimmte dem zu, ließ aber die Rechtsanwaltungskosten als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zu.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Werden – wie im Streitfall – gegenüber dem Kläger als ehemaligen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche damit begründet, dass dieser Betriebsgeheimnisse (u.a. Preislisten, Angebote) unbefugt weitergegeben hat, so liege die den Schadensersatz begründende Handlung außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung. Denn es gehöre nicht zu den beruflichen Aufgaben eines bei einem Unternehmen Beschäftigten, ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraute oder ihm zugänglich gewordene Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 UWG). Im Streitfall habe der Kläger Kenntnisse, die ihm als Beschäftigter bei B. zugänglich geworden waren, unbefugt an die P. GmbH weitergegeben. Zwar sei der Kläger nicht verurteilt worden und aus der Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO können keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Es beständen jedoch schon deshalb keine Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich Geschäftsgeheimnisse weitergegeben habe, weil er selbst hierzu umfangreich gegenüber dem Finanzamt W. vorgetragen und darüber hinaus im Einzelnen angegeben habe, welche Umsätze der P. GmbH unmittelbar auf die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen zurückzuführen sind.
Anmerkung: Da Prozess- und Rechtsanwaltskosten als Folgekosten grds. die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen teilen, die Gegenstand von außergerichtlichen oder auch gerichtlichen Streitigkeiten waren, schied ein Abzug als Werbungskosten aus. Anders verhielt es sich hingegen mit dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Es entspricht der neueren Rechtsprechung des BFH, dass solche Kosten aus rechtlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG erwachsen können. Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Einzelfall die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und die Kosten selbst notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im Streitfall als erfüllt an.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
WAAAF-44475