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Online-Nachricht - Freitag, 17.08.2012

Einkommensteuer | Kfz-Nutzung durch Geschäftsführer oder "der Ehrliche ist der Dumme" (FG)

Der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat klargestellt, dass auch bei einem GmbH-Geschäftsführer der Anscheinsbeweis nur dann für die Privatnutzung eines Dienstwagens streitet, wenn der Wagen zur privaten Nutzung überlassen wurde (; Revision eingelegt).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Alleingeschäftsführerin einer GmbH. Ihr Ehemann ist zu 50% an der GmbH beteiligt und die übrigen Anteile werden von den beiden Söhnen gehalten. Der Klägerin steht nach dem Geschäftsführervertrag ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, welches nur für Geschäftszwecke verwendet werden darf; Privatfahrten sind untersagt. Tatsächlich wurde der Klägerin als Dienstwagen ein Porsche 911 4 S mit einem Listenpreis von 80.000,-- € zur Verfügung gestellt.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Einkünfte der Klägerin sind nicht um einen entsprechenden Nutzungsvorteil zu erhöhen, weil das Finanzamt nicht nachgewiesen hat, dass die Klägerin das ihr überlassene betriebliche Fahrzeug auch zu privaten Fahrten nutzt. Das Gericht verkennt nicht, dass sich der hier streitige Sachverhalt insoweit von den jüngst vom VI. Senat des BFH entschiedenen Fällen dadurch unterscheidet, dass die Klägerin nicht Angestellte, sondern Geschäftsführerin einer GmbH war. In Fallgestaltungen wie jener des Streitfalls ist eine ernsthafte Kontrolle des Nutzungsverbots nicht möglich, weil im Falle eines den Dienstwagen nutzenden Geschäftsführers keine Person mit anderer Interessenlage vorhanden ist, die auf die Einhaltung des Nutzungsverbots dringen könnte. Dennoch bleibt es auch in einer solchen Sachverhaltskonstellation dabei, dass es an einer bewussten Überlassung des Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Geschäftsführer fehlt und so kein Vorteil „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wird.

Anmerkung: Dass sich dies in der Rechtspraxis als „Dummenrechtsprechung“ auswirkt – so wörtlich das Finanzgericht in seinen Entscheidungsgründen –, nach der derjenige, der wahrheitswidrig die Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken bestreitet, ohne jegliches Risiko einer strafrechtlichen Ahndung von der Versteuerung des Nutzungsvorteils verschont bleibt, wohingegen jener, der sich der Wahrheit verpflichtet fühlt und die Privatnutzung einräumt, der „Dumme“ ist, der einen Nutzungsvorteil zu versteuern hat, muss nach Ansicht des Finanzgerichts hingenommen werden. Das Niedersächsische Finanzgericht folgt mit seinem o.g. Urteil auch nicht der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH. Diese haben für den vom zugrunde liegenden Lebenssachverhalt her identischen Fall der Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch das Unternehmen an sein Personal (§ 3 Abs. 1 b Nr. 2 UStG) die parallele Frage, ob eine  Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, wenn sich der "Leistungsempfänger" eigenmächtig oder widerrechtlich einen Gegenstand oder eine Nutzung verschafft, entgegen der der neueren Rechtsprechung des VI. Senats entsprechenden Argumentation dahingehend entschieden, dass ein Verbot der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeuges den Beweis des ersten Anscheins der privaten Nutzung eines dem Angestellten überlassenen Kraftfahrzeuges nur dann erschüttert, wenn es ernsthaft ausgesprochen wird ( NWB YAAAD-08058, ebenso NWB JAAAD-27714 für den Fall des Geschäftsführers eines Unternehmens), was nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden sei. Der Umstand, dass das Nutzungsverbot klar und eindeutig vereinbart sei, reiche für sich nicht aus; vielmehr müsse geklärt werden, ob und wie der Unternehmer die Einhaltung des Nutzungsverbotes kontrolliert.

Quelle: FG Niedersachsen online

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. NWB SAAAE-12032). In geeigneten Fällen können Sie sich daher auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Einen entsprechenden Mustereinspruch finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB VAAAE-14724.

 

Fundstelle(n):
CAAAF-44473