Umsatzsteuer | Zum Begriff der Uneinbringlichkeit i.S.d. § 17 UStG (BFH)
Aus einem Klageverfahren über die streitige Forderung kann nicht die Vermutung hergeleitet werden, die Forderung werde im Zuge des Klageverfahrens noch beglichen werden. Auch die bilanzielle Behandlung der Forderung als offene Verbindlichkeit spricht nicht gegen die Uneinbringlichkeit (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und grds. auch der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG). Das gilt sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG). Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind der Steuerbetrag und der Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, indem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
Sachverhalt: Streitig war, ob als Folge eines im Jahr 2001 geschlossenen Vergleichs über eine Werklohnforderung eine Berichtigung des ursprünglich im Jahr 1981 vorgenommenen Vorsteuerabzugs im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 2001 durchzuführen ist.
Hierzu führte der BFH weiter aus: "Uneinbringlich" ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Das ist der Fall, wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde. Die Forderung auf Zahlung des Restwerklohnes ist hier daher bereits vor dem Streitjahr 2001 uneinbringlich geworden. Die Klägerin hatte bereits zuvor das Bestehen der Restwerklohnforderung substantiiert bestritten und damit erklärt, dass sie die noch ausstehende Entgeltforderung nicht bezahlen werde. Aus dem anhängigen Klageverfahren kann nicht die Vermutung hergeleitet werden, die Forderung wird noch beglichen werden. Schließlich spricht auch die bilanzielle Behandlung als offene Verbindlichkeit nicht gegen die Uneinbringlichkeit. Zum einen ist der Ausweis als offene Verbindlichkeit durch das Vorsichtsprinzip geboten. Zum anderen ist die bilanzielle Behandlung für die umsatzsteuerrechtliche Frage des substantiierten Bestreitens der Forderung ohne Belang. Die bereits eingetretene Uneinbringlichkeit schließt daher eine erneute Uneinbringlichkeit im Streitjahr 2001 jedenfalls aus.
Anmerkung: Über die Frage, ob nach einer vor 2001 erforderlichen Vorsteuerberichtigung zu Lasten der Klägerin im Streitjahr 2001 erneut die Vorsteuer zugunsten der Klägerin zu berichtigen wäre, konnte der BFH im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden. Eine derartige Berichtigung zugunsten der Klägerin käme in Betracht, wenn nach einer zuvor erfolgten Herabsetzung des Vorsteueranspruchs dieser wegen Erfüllung der Restwerklohnforderung in 2001 erneut zu berichtigen wäre. Da die Klage für das Streitjahr hier in vollem Umfang Erfolg hatte, musste der BFH hierüber aber nicht entscheiden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
HAAAF-44441