Einkommensteuer | Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG keine Werbungskosten (BFH)
Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfüllt er nicht den Aufwendungsbegriff (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eigentümer eines Hauses in A. Nach der Versetzung des Mannes zogen sie nach B um. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. eine "Mietentschädigung" in Höhe von 11.650 € als Werbungskosten für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus in A geltend. Das Haus habe seit dem Umzug leer gestanden und konnte trotz großer Bemühungen nicht verkauft werden. Das Finanzamt ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus in Höhe von rund 7.000 €, nicht dagegen Absetzungen für Abnutzung zum Abzug zu.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Die nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind nicht ohne Weiteres im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Soweit die Finanzverwaltung auf die Vorschriften des BUKG verweist (s. R 41 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 2005), findet dies dort seine Grenze, wo die Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG nicht vereinbar sind. Zwar war der Umzug vorliegend beruflich veranlasst. Dennoch ist die sog. Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist eine Belastung mit Aufwendungen. Hierzu müssen Geld oder in Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Liegt kein tatsächlicher Abfluss vor, existieren keine Aufwendungen, die als Werbungskosten abgezogen werden können. Entgangene Einnahmen, um die es hier geht, erfüllen ebenso wenig wie der Verzicht auf Einnahmen den Aufwendungsbegriff.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Ebenso hatte bereits das NWB SAAAD-05387 entschieden und ausführlich begründet, dass es sich bei einer Mietentschädigung gemäß § 8 Abs. 3 BUKG für das Eigenheim am bisherigen Wohnsitz - trotz der Bestimmung in R 41 Abs. 2 Satz 1 LStR 2004 - auch nicht um einen realen Abfluss von Aufwendungen, sondern um eine fiktive Position handelt, die noch nicht einmal als Aufwand qualifiziert werden könne. Allerdings hatte das FA in jenem Fall die Mietentschädigung bereits für 8 Monate anerkannt; streitig war nur noch der Abzug für weitere 4 Monate des Streitjahrs (2004). Tatsächlich entstehen bei dem Grundsachverhalt der Mietentschädigung Aufwendungen, denn erstattet wird die "Miete für die bisherige Wohnung … bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate" (§ 8 Abs. 1 BUKG). Auf diese Regelung verweist dann § 8 Abs. 3 BUKG, indem "die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung … der Mietwohnung … mit der Maßgabe" gleichgestellt wird, "dass die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird".
Fundstelle(n):
WAAAF-44436