Lohnsteuer | Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge eines Schweizer Arbeitgebers (FG)
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zur Steuerfreiheit eines von einem Schweizer Arbeitgeber bezahlten Entgelts für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Stellung genommen und klargestellt, dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit allgemein pauschaliert abgegolten wird (; Revision zugelassen).
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zur Steuerfreiheit eines von einem Schweizer Arbeitgeber bezahlten Entgelts für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit Stellung genommen und klargestellt, dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit allgemein pauschaliert abgegolten wird (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 3b Abs. 1 EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die zusammen veranlagt werden und ihren Wohnsitz im Inland haben. Der Kläger ist als Lokomotivführer in der Schweiz im Schichtdienst tätig. Nach den Bestimmungen seines des Arbeitsvertrags erhält er u.a. pauschale Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst. Der Lohnausweis für das Streitjahr wies einen Bruttolohn von 112.896 Schweizer Franken (SFr.) aus. Des Weiteren waren dort 16.000 SFr. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst bescheinigt. Das Finanzamt behandelte die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Unter Berücksichtigung des Wortlauts „neben“ kommt eine Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 EStG nicht in Betracht, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit allgemein pauschaliert abgegolten wird und deshalb weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach %-Sätzen des Grundlohns) möglich ist. Die Zuschläge haben im Streitfall nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung den Charakter einer allgemeinen Lohnerhöhung, da sie unabhängig von der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausbezahlt werden. Sie gehören infolgedessen zum laufenden -steuerpflichtigen- Arbeitslohn. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger anhand der Dienstpläne gefertigten und von seinem Arbeitgeber unterschriebenen Einzelaufstellungen der unstreitig tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und des hieraus verhältnismäßig ermittelten steuerfreien Arbeitslohns. Zwar wäre eine Steuerfreiheit grds. zu bejahen, wenn eine sachlich zutreffende, d.h. nicht nur rechnerische, Aufteilung der pauschal gezahlten Zuschläge in steuerpflichtige und steuerfreie Zahlungen möglich ist. Die hier vorliegenden Aufstellungen ermöglichen jedoch allenfalls eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten). Eine Zurechnung der Höhe nach (Steuerfreistellung nach %-Sätzen des Grundlohns) ergibt sich aus ihnen nicht. Vereinbart war (nur) eine Pauschale, deren Ermittlung weder dem Arbeitsvertrag noch den Planungs- und Einsatzrichtlinien des Arbeitgebers zu entnehmen ist.
Anmerkung: Der Berücksichtigung als steuerpflichtiger Arbeitslohn stand nach Ansicht des Finanzgerichts auch nicht das sog. Freizügigkeitsabkommen (kurz: FZA) entgegen. Denn dem Kläger wurde die Steuerfreiheit nicht deshalb verwehrt, weil sein Arbeitgeber ein Schweizer Arbeitgeber ist, sondern weil die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind. Letztendlich begehre der Kläger die Möglichkeit eines einfacheren Nachweises, da er einen ausländischen Arbeitgeber habe. Eine solche Beweiserleichterung lasse sich jedoch mit dem FZA nicht begründen, so das Finanzgericht. Dennoch hat das Gericht die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Denn das Verhältnis des FZA zum nationalen Steuerrecht bei einem Arbeitnehmer und dessen Auswirkungen auf Nachweispflichten sei noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Quelle: FG Baden-Württemberg online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
IAAAF-44432