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Online-Nachricht - Montag, 06.08.2012

Bilanzierung | Gebühren bei KfW-Darlehen u. Begründung einer stillen Beteiligung (FG)

Der Kreditnehmer eines KfW-Darlehens kann ein bei Vertragsschluss zu zahlendes "Bearbeitungsentgelt" sofort als Betriebsausgaben abziehen, sofern er das Darlehen jederzeit bedingungsfrei kündigen kann. Etwas anderes gilt im Falle der Begründung einer stillen Beteiligung. Hier gehöre die Bearbeitungsgebühr zu den Anschaffungskosten für die stille Beteiligung und sei verteilt über die Laufzeit der stillen Gesellschaft abzuschreiben (, Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind in den Bilanzen für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) anzusetzen, soweit sie Ausgaben für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Mit hat der BFH zu den Grundsätzen Stellung genommen, nach denen zu entscheiden ist, ob für Bearbeitungsgebühren/Entgelte beim Abschluss von Kreditverträgen (öffentlich gefördertes Darlehen) ein RAP zu bilden ist oder nicht. Danach gilt: Ein RAP ist grds. nicht zu bilden, wenn das Entgelt im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist. Anderes gilt aber, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr als nur eine theoretische Option war (s. hierzu NWB KAAAD-90759).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, erhielt ein Darlehen (KfW-Mittelstandsprogramm). Nach dem Darlehensvertrag fiel eine einmalige Bearbeitungsgebühr an. Der Klägerin war berechtigt, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückzuzahlen. Die Bearbeitungsgebühr sollte bei vorzeitiger Tilgung nicht erstattet werden. Ferner schloss die Klägerin (als Geschäftsinhaberin) mit einer dritten Person einen Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft. Der Vertrag sah eine Bareinlage vor. Die Klägerin konnte mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen, die Firma nur aus wichtigem Grund. Bei Begründung der stillen Beteiligung musste die Klägerin auch hier eine Bearbeitungsgebühren bezahlen. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass jeweils ein RAP für die Bearbeitungsgebühren zu bilden sei.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Kann der Kreditnehmer eines KfW-Darlehens für Gewerbebetriebe das Darlehen jederzeit kurzfristig und bedingungsfrei kündigen, kann der Kreditgeber das Darlehen dagegen nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und ist dieses Kündigungsrecht des Kreditgebers nach den Verhältnissen bei Abschluss des Darlehensvertrags eher theoretischer Natur, so muss der Kreditnehmer hinsichtlich einer Bearbeitungsgebühr sowie einer für das jederzeitige Kündigungsrecht geforderten Risikoprämie, die er jeweils unmittelbar nach Abschluss des Darlehensvertrags leisten muss, keinen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn ihm diese Gebühren im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags nicht zurückerstattet werden. Muss demgegenüber der Geschäftsinhaber bei Begründung einer stillen Beteiligung an seinem Unternehmen eine Bearbeitungsgebühr bezahlen, so ist diese Gebühr nicht nach den für Darlehensgebühren geltenden Grundsätzen zu bilanzieren; die Bearbeitungsgebühr gehört zu den Anschaffungskosten für die stille Beteiligung und ist verteilt über die Laufzeit der stillen Gesellschaft abzuschreiben.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB LAAAE-13738 geführt. Gestritten wird dort um die Rechtsfrage: „Handelt es sich bei einer als „Bearbeitungsgebühr” bezeichneten Zahlung im Zusammenhang mit der Errichtung einer stillen Gesellschaft um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder um Anschaffungskosten eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts, weil die Beteiligungsgesellschaft einen Rangrücktritt betreffend des Rückzahlungsanspruchs erklärt hat?“
 


 

Fundstelle(n):
XAAAF-44427