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Online-Nachricht - Dienstag, 31.07.2012

Einkommensteuer | Gewinnermittlungsart bei nachträglichen gewerblichen Einkünften (BFH)

Die nachträglichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach einer Betriebsaufgabe nicht nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs, sondern zwingend in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips zu ermitteln (, NV; veröffentlicht am ).

Die nachträglichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach einer Betriebsaufgabe nicht nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs, sondern zwingend in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips zu ermitteln (NWB AAAAE-14034, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Soweit nach einer Betriebsaufgabe noch steuerrelevante Ereignisse eintreten, können diese zu nachträglichen Einkünften führen (§ 24 Nr. 2 i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 EStG). Ob nachträgliche gewerbliche Einkünfte zwingend nach § 4 Abs. 3 EStG (z.B. NWB EAAAA-91327) oder nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln sind, war bisher nicht abschließend entschieden (vgl. Wacker in Schmidt, EStG 31. Aufl. 2012, § 16 Rn. 354). Der IV. Senat des BFH neigte bisher dazu, dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zuzugestehen (s. hierzu NWB AAAAA-95906). Hieran hält er nun jedoch nicht mehr fest.
Sachverhalt: Die Klägerin - eine GbR - betrieb auf einem eigenen Grundstück ein Tagungshotel. Auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten stellte die Klägerin den Tagungsbetrieb ein. Anschließend stand das Objekt leer und wurde schließlich einige Zeit später im Streitjahr 1999 versteigert. Die Klägerin ermittelte für das Streitjahr durch Betriebsvermögensvergleich einen laufenden Verlust und in einer "Aufgabeschlussbilanz" einen Veräußerungsverlust. Da die Verbindlichkeiten durch den Versteigerungserlös nur zum Teil befriedigt werden konnten, kam es in der Folgezeit zu Verhandlungen der Klägerin mit den Gläubigern, die schließlich zu einem Teilerlass der Restverbindlichkeiten führten.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich liegt eine Bewertung von Bilanzpositionen unter Bildung stiller Reserven zu Grunde. Die in den Vermögensvergleich einzubeziehenden Wirtschaftsgüter werden letztmalig im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe in der Schlussbilanz erfasst. Soweit in den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Wirtschaftsgütern stille Reserven enthalten sind, erhöhen diese den Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn. Aktive Wirtschaftsgüter gelten, soweit sie nicht veräußert werden, als in das Privatvermögen überführt. Ein Betriebsvermögensvergleich im Sinne einer Gegenüberstellung des Aktiv- und des Passivvermögens ist deshalb ab dem Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe nicht mehr möglich. Auch sind bei einem Betriebsvermögensvergleich die Bewertungsvorschriften des EStG anzuwenden. Der danach ggf. anzusetzende Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG beruht aber z.B. auf der Annahme, dass der Betrieb unverändert fortgeführt wird.
Anmerkung: Kommt eine Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich nicht in Betracht, ist der Gewinn nach Auffassung des IV. Senats des BFH zwingend entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Zwar scheide eine unmittelbare Anwendung aus, weil die Vorschrift voraussetzt, dass eine Buchführungspflicht nicht besteht und der Steuerpflichtige auch nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht. Der Grundgedanke der Vorschrift müsse aber auch dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um betriebliche Einkünfte handelt, diese aber nicht nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs ermittelt werden dürften und es demgemäß unerheblich sei, ob der Steuerpflichtige etwa freiwillig Bücher führt. Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung  v. (Az. NWB AAAAA-95906) für die Ermittlung nachträglicher gewerblicher Einkünfte lediglich ein Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erwogen hat, hält er daran nicht mehr fest.
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
HAAAF-44402