Einkommensteuer | Veruntreute Fremdgelder sind Betriebseinnahmen (FG)
Veruntreute Fremdgelder erhöhen die Betriebseinnahmen (und damit den Gewinn) eines Rechtsanwalts und sind keine durchlaufende Posten (; Revision anhängig).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die für einen durchlaufenden Posten gem. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG erforderliche Verklammerung von „Vereinnahmung und Verausgabung für einen anderen” ist nicht mehr gegeben, wenn ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, von einem Schuldner vereinnahmte Mandantengelder veruntreut, indem er sie bei Fälligkeit abredewidrig und wissentlich nicht an seinen Mandanten weiterleitet. Insoweit kommt es dann zu einer Gewinnerhöhung. Leistet er später Zahlungen an den, dem das Fremdgeld zusteht, so stellt dies – entsprechend den allgemeinen Grundsätzen – Betriebsausgaben dar. Bei dem Umstand, dass nicht weitergeleitete fällige Gelder nicht gewinnerhöhend berücksichtigt wurden, handelt es sich um Tatsachen i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese sind dem Beklagten erst auf Grund der Betriebsprüfung und damit nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung der Einkommensteuer für die Streitjahre bekannt geworden.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der für einen Einnahmen-Überschussrechner – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage zugelassen, ob auf einem betrieblichen Bankkonto eingegangene und sodann vom Betriebsinhaber veruntreute Beträge Betriebseinnahmen i.S.v. § 4 Abs. 3 EStG darstellen. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB ZAAAE-13755 anhängig. In geeigneten Fällen können Sie sich auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Fundstelle(n):
QAAAF-44396