Bilanzierung | Geringwertiges Wirtschaftsgut (BFH)
Für die Einordnung als geringwertiges Wirtschaftsgut kommt es nicht auf eine generalisierende Betrachtung bestimmter Arten von Wirtschaftsgütern nach der Verkehrsauffassung, sondern auf die konkrete betriebliche Zweckbestimmung in dem konkreten Betrieb an (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Geringwertige Wirtschaftsgüter konnten bis Ende 2007 im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert einen Nettobetrag von 410 € (im Streitjahr 800 DM) nicht überstieg (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung einer Investitionszulage für das Streitjahr 2001 auf die - jeweils 800 DM nicht überschreitenden - Anschaffungskosten von Sichtbehältern und Gitterboxpaletten. Das Finanzamt lehnte die Gewährung einer Investitionszulage mit der Begründung ab, dass es sich bei den angeschafften Gegenständen um geringwertige Wirtschaftsgüter handele. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es sich im Wesentlichen aus, dass die einzelnen Paletten und Sichtbehälter aufgrund ihrer Lager- und Transportfunktion auch eine selbständige Nutzungsfähigkeit besäßen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Zulassung der Revision. Sie ist der Auffassung, es müsse geklärt werden, dass es für die Frage, ob es sich bei den einzelnen Gegenständen um geringwertige Wirtschaftsgüter handele, darauf ankomme, ob die einzelnen Gitterboxpaletten und Sichtbehälter nach den konkreten Verhältnissen im jeweiligen Unternehmen selbständig nutzbar seien oder ob sie nach ihrer konkreten betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen - auf sie technisch abgestimmten - Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden könnten.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG ist ein Wirtschaftsgut einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in diesem Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind; dem steht nicht entgegen, dass das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 EStG). Bereits daraus ergibt sich, dass es für die Einordnung als geringwertiges Wirtschaftsgut nicht auf eine generalisierende Betrachtung bestimmter Arten von Wirtschaftsgütern nach der Verkehrsauffassung, sondern auf die konkrete betriebliche Zweckbestimmung in dem konkreten Betrieb ankommt.
Anmerkung: Der BFH hatte bereits zuvor klargestellt, dass hinsichtlich der Investitionszulagenförderung von in der Beton-Elementefertigung eingesetzten Unterlagbrettern auf den konkreten Fertigungsvorgang im Betrieb abzustellen sei ( NWB DAAAB-13835). Zudem hat der BFH bei der einkommensteuerrechtlichen Einordnung von Peripheriegeräten eines PC dargelegt, dass es auf die tatsächliche Verwendung der betreffenden Geräte im Einzelfall ankommt ( NWB QAAAB-20775, unter II.3.d).
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Nach der aktuellen Rechtslage hat der Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften das Wahlrecht, einen Sofortabzug bei selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorzunehmen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 410 Euro nicht übersteigen. Alternativ zu der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 Euro bis zu 1.000 Euro in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen. Die Änderung der Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG und das Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG sind erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Fundstelle(n):
JAAAF-44368