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Online-Nachricht - Freitag, 20.07.2012

Umsatzsteuer | Übertragung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften (EuGH)

In einem weiteren, die Niederlande betreffenden Verfahren, hat der EuGH entschieden, dass auch der Verkauf und die Vermittlung des Verkaufs von Anteilen an reinen Grundstücksgesellschaften von der Mehrwertsteuer befreit ist, sofern der Mitgliedstaat das Wahlrecht der Richtlinie nicht ausgeübt hat, Anteile an Grundstücksgesellschaften wie körperliche Gegenstände zu behandeln (; DTZ Zadelhoff vof).

Hierzu führte der EuGH weiter aus: Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass unter diese Befreiung von der Mehrwertsteuer Umsätze wie die im Ausgangsfall getätigten fallen, die zwar auf die Übertragung der betroffenen Gesellschaftsaktien gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben, sich jedoch im Wesentlichen auf die von diesen Gesellschaften gehaltenen Immobilien und deren (mittelbare) Übertragung beziehen. Die unter dem zweiten Gedankenstrich derselben Vorschrift vorgesehene Ausnahme von dieser Befreiung gilt nicht, wenn der Mitgliedstaat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat.

Quelle: EuGH online

Anmerkung: Aus der Sicht des deutschen Rechts dürften im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG grds. vorliegen. Nach nationaler Rechtslage ist bei Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes allerdings zu beachten, dass, soweit Anteilsveräußerungen bzw. deren Vermittlung nach § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG der GrESt unterliegen (wovon im vorliegenden Fall auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG (unmittelbare oder mittelbare Übertragung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft) auszugehen ist), die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG - Umsätze die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen - der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG vorgeht, da sie insoweit spezieller ist. Dies führt zu dem Ergebnis, dass es nach den Regelungen des deutschen UStG i.V. mit dem GrESt auf die aufgeworfene Fragestellung in Bezug auf den Regelungsrahmen des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht bzw. nicht abschließend ankommt, da insoweit die Regelung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG vorrangig zum Tragen kommt, die unter den dortigen Voraussetzungen eine Befreiung von der Umsatzsteuer, allerdings gleichwohl eine Belastung mit GrESt bewirkt.

 

Fundstelle(n):
FAAAF-44365