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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.07.2012

Gewerbesteuer | Rekultivierungskosten sind nicht Bestandteil der Pachtzinsen (BFH)

Ist mit der behördlichen Genehmigung zum Abbau eines Bodenschatzes durch den Grundstückspächter eine Verpflichtung zur Rekultivierung verbunden, sind die Zuführungen zur Rekultivierungsrückstellung nicht wirtschaftlicher Bestandteil der an den Grundstückseigentümer zu leistenden Pachtzinsen. Sie erhöhen deshalb nicht den hinzuzurechnenden Betrag für geleistete Pachtzinsen (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG in der bis zum Erhebungszeitraum 2007 geltenden Fassung (a.F.) wird dem Gewinn die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines Anderen stehen, hinzugerechnet, soweit die Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze wird grds. sowohl zivil- als auch steuerrechtlich als Pachtverhältnis beurteilt. Das für den Abbau des Bodenschatzes gezahlte Entgelt ist dementsprechend als Pachtzins i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG anzusehen.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Vom Abbauberechtigten über den Pachtzins hinaus übernommene Lasten sind Bestandteil des Pachtzinses, wenn sie nach der für das Rechtsverhältnis typischen Lastenverteilung an sich vom Verpächter zu tragen wären. Im Zusammenhang mit dem Abbau von Bodenschätzen müssen deshalb auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bei der Bestimmung der typischen Lastenverteilung berücksichtigt werden. Treffen - wie im Streitfall - sowohl den Grundstückseigentümer als auch den Abbauberechtigten Rekultivierungsverpflichtungen entweder unmittelbar aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen oder aufgrund von Verwaltungsakten, kann die Verpflichtung typischerweise keinem der Beteiligten des Pachtverhältnisses allein zugerechnet werden. Der Abbauberechtigte erfüllt mit der Übernahme der Rekultivierung nicht nur eine Pflicht des Grundstückseigentümers, sondern zugleich eine eigene Verpflichtung. Die Kosten der Rekultivierung sind in einem solchen Fall folglich nicht als Bestandteil der Miet- und Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG zu behandeln. Gleiches muss für die Zuführungen zu einer Rückstellung für die Rekultivierungsverpflichtung gelten. 
 Anmerkung: Im Streitfall konnte die Zuführung zur Rekultivierungsrückstellung durch die Klägerin danach nicht als Bestandteil der hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen behandelt werden. Denn unstreitig war die Klägerin nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz bzw. den Naturschutzgesetzen sowie der Genehmigung durch das Landratsamt selbst zur Rekultivierung verpflichtet. Die Sache war jedoch noch nicht entscheidungsreif. Obwohl das Finanzgericht in der Sache zu demselben Ergebnis gekommen ist, müsse sein Urteil gleichwohl deshalb aufgehoben werden, weil die Feststellungen zur Höhe der hinzuzurechnenden Pachtzinsen den Urteilsausspruch betragsmäßig nicht decken. Bei dieser Sachlage hatte der BFH keine Veranlassung, zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nr. 7 GewStG Stellung zu nehmen. Ob im Hinblick auf das beim BVerfG unter dem Az. NWB UAAAE-05862 anhängige Verfahren Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO besteht, wird das Finanzgericht zu prüfen haben, so der BFH.
Quelle: BFH online
Hinweis: Das o.g. Urteil erging zur Rechtslage bis 2007. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. e GewStG n.F. sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb im Ergebnis nun Miet/- Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter i.H. von 5% (25% von 20%) bzw. für unbewegliche Wirtschaftsgüter i.H. von 12,5% (25% von 50%) hinzuzurechnen, sofern der Freibetrag von 100.000 € überschritten ist.     

 

Fundstelle(n):
RAAAF-44348