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Online-Nachricht - Dienstag, 17.07.2012

Verfahrensrecht | Gesonderte Feststellung der Zinsen aus Lebensversicherungen (BMF)

Das BMF hat die Anweisungen zur gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung aktualisiert ().

Hintergrund: Setzt ein Steuerpflichtiger nach dem Ansprüche aus einer vor dem abgeschlossenen Lebensversicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Dop-pelbuchstaben bb, cc und dd EStG (in der bis geltenden Fassung) während der Dauer der Versicherung im Erlebensfall zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen ein, deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, gehören die Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis geltenden Fassung i.V. mit § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). In diesen Fällen muss das Versicherungsunternehmen bei Verrechnung oder Auszahlung von Zinsen (z.B. bei Fälligkeit der Versicherung) Kapitalertragsteuer ein-behalten (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Nach § 29 EStDV haben der Sicherungsnehmer, das Versicherungsunternehmen und der Versicherungsnehmer dem zuständigen Finanzamt unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden. 
Hierzu führt das BMF u.a. aus: Nach § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO ist die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen gesondert festzustellen. Der Feststellungsbescheid ergeht gegenüber dem Versicherungsnehmer als Steuerschuldner. Außerdem ergeht an das Versicherungsunternehmen eine Mitteilung über die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer. Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheids ist die Entscheidung über die künftige Steuerpflicht der Zinserträge für den Steuerpflichtigen, das Versicherungsunternehmen und die Finanzbehörden verbindlich. Dies gilt nicht nur für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer, sondern auch für die spätere Festsetzung der Einkommensteuer. Eine Korrektur des Feststellungsbescheides ist nur nach Maßgabe der §§ 129, 164, 165, 172 - 175 AO zulässig.
Quelle: BMF online
Hinweis: Das o.g. BMF Schreiben umfasst 4 Seiten und steht auf den Internetseiten des BMF für eine Übergangszeit zur Ansicht und zum Ausdrücken bereit. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
UAAAF-44334