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Online-Nachricht - Montag, 16.07.2012

Bilanzierung | Rückstellung für Nachschussverpflichtungen (FG)

Die Vorschrift, nach der Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, nicht gebildet werden dürfen (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG), gilt auch für die nachträglichen Anschaffungskosten auf eine Beteiligung (; Revision zugelassen).


Hintergrund: Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG).

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Rückstellung für Nachschussverpflichtungen verlustmindernd aufzulösen war. Nach dem streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag war ein Jahresverlust durch Einlagen der Gesellschafter auszugleichen. Die Klägerin wies in ihrem Jahresabschluss den auf sie als Gesellschafter entfallenden Verlustanteil als Rückstellung aus. Die Rückstellung wurde in der Handels- und Steuerbilanz aufwandswirksam (Aufwendungen aus Verlustübernahme an Rückstellung) verbucht. Eine außerbilanzielle Korrektur bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgte nicht. Das Finanzamt erkannt die Rückstellung steuerlich nicht an, da es sich bei den zu leistenden Beträgen um nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung handele.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: § 5 Abs. 4b Satz 1 wird ergänzt von § 52 Abs. 14 EStG. Diese Vorschrift besagt, dass, soweit Rückstellungen für Aufwendungen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut sind, in der Vergangenheit gebildet worden sind, diese im ersten Veranlagungszeitraum, dessen Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist, in vollem Umfang aufzulösen sind. Aus dem Zusammenspiel beider Vorschriften ergibt sich, dass Rückstellungen für Aufwendungen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut sind, generell nicht gebildet werden dürfen. Soweit sie in der Vergangenheit gebildet worden waren, sind sie nach § 52 Abs. 14 EStG aufzulösen. § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG bezieht sich damit nicht nur auf in künftigen Wirtschaftsjahren zu aktivierende Wirtschaftsgüter, sondern nach seinem eindeutigen Wortlaut auch auf Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind. Dabei differenziert die Vorschrift nicht zwischen erstmaligen oder nachträglichen Anschaffungskosten. Sie gilt deshalb auch für Aufwendungen auf bereits vorhandene Wirtschaftsgüter, die in künftigen Jahren als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren sind. Das Wort „künftig“ bezieht sich nur auf „Wirtschaftsjahre“. Die Vorschrift ist nicht zu lesen „künftig zu aktivierende Wirtschaftsgüter“.

Quelle: FG Köln online

Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt. Diese Frage sei zwar vom Bundesfinanzhof bereits mit Urteil v. NWB LAAAD-95591 beantwortet worden. Da diese Entscheidung jedoch nicht näher begründet worden ist, soll dem Bundesfinanzhof Gelegenheit gegeben werden, sich dieser Thematik ggf. intensiv anzunehmen. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Köln.

 

Fundstelle(n):
PAAAF-44327