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Online-Nachricht - Mittwoch, 11.07.2012

Zigarettenschmuggel | Zoll, Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer (BFH)

Der BFH hat u.a. klargestellt, dass die deutsche Zollverwaltung neben dem auf die Tabakwaren entfallenden Zoll und der Tabaksteuer auch die Einfuhrumsatzsteuer festzusetzen hat, falls die Zollschuld weniger als 5.000 € beträgt. Die entstandene Tabaksteuer sei dabei der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer hinzuzurechnen. Des Weiteren hat der BFH zur Frage Stellung genommen, wer als "Empfänger" unzulässig in das deutsche Steuergebiet verbrachter Tabakwaren anzusehen ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Anlässlich einer Durchsuchung des Kraftfahrzeugs des Klägers wurden 40 Kartons mit je 25 Stangen Zigaretten ohne Steuerzeichen gefunden. Der Kläger gab an, er habe die Kartons von einer Person, deren Vornamen (J) er lediglich nannte, mit dem Auftrag erhalten, diese mit seinem Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Parkplatz zu bringen, das Fahrzeug dort stehen und den Fahrzeugschlüssel auf dem Vorderreifen liegen zu lassen. Im Beisein des J habe er einen Karton geöffnet und dabei entdeckt, dass sich darin nicht - wie zuvor von J behauptet - Porzellanwaren, sondern Zigaretten befunden hätten. Er habe den Transport gleichwohl ausgeführt, weil er im Fall der Weigerung Repressalien befürchtet habe. Mit Einfuhrabgabenbescheid setzte das Hauptzollamt die auf die Zigaretten entfallenden Einfuhrabgaben gegen den Kläger fest.

Hierzu führt der BFH u.a. weiter aus: Zutreffend hat das Finanzgericht angenommen, als „Empfänger“ im Sinne des § 19 Satz 2 TabStG sei derjenige anzusehen, der im Steuergebiet unversteuerte Tabakwaren in Empfang nimmt, indem er seine tatsächliche Herrschaft (Sachherrschaft) an ihnen begründet. Bei der Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners geht es darum, denjenigen in Anspruch nehmen zu können, in dessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befindet und der deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
PAAAF-44301