Zivilrecht | Sonderkündigungsrecht eines Fitnessvertrages (AG)
Ist bei Abschluss eines Fitnessvertrages dem Trainierenden bekannt, dass er eventuell aufgrund einer Erkrankung die Angebote des Fitnessstudios nicht nutzen kann, steht ihm kein Sonderkündigungsrecht zu ().
Ist bei Abschluss eines Fitnessvertrages dem Trainierenden bekannt, dass er eventuell aufgrund einer Erkrankung die Angebote des Fitnessstudios nicht nutzen kann, steht ihm kein Sonderkündigungsrecht zu ().
Sachverhalt: Der Kläger schloss Anfang April 2010 einen 24-monatigen Vertrag mit einem Fitnessstudio ab. Kurz nach Trainingsbeginn wollte er den Vertag kündigen. Er gab an, an einer chronischen Erkrankung der Gelenke zu leiden und trotz seiner ursprünglichen Hoffnungen nicht trainieren zu können. Das Fitnessstudio nahm die fristlose Kündigung nicht an, verwies auf die Laufzeit und verlangte 1029 € vom Kunden. Schließlich habe dieser bereits bei Abschluss des Vertrages von seiner Erkrankung gewusst. Die auf Zahlung des Beitrags gerichtet Klage hatte Erfolg.
Hierzu führte der Richter des AG München weiter aus: Dem Kläger steht kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Voraussetzung dafür wäre, dass ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist nach Abschluss eines Sportstudiovertrages grundsätzlich gegeben, wenn der Kunde krankheitsbedingt das Studio nicht mehr besuchen kann. Anders liegt es aber, wenn die Umstände, die Anlass zur Kündigung bieten, bereits bei Vertragsschluss bekannt waren. In diesem Fall ist dem trainingsunfähig erkrankten Kunden - wie im Streitfall - die Vertragsfortsetzung zuzumuten.
Tipp: In Fällen, in denen man nicht sicher ist, ob man aufgrund einer Vorerkrankung trainieren kann, sollte ein Sonderkündigungsrecht vereinbart werden. Dieses sollte zu Beweiszwecken schriftlich festgehalten werden.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
OAAAF-44294