Umsatzsteuer | Strohmann als den Umsatz ausführender Unternehmer (FG)
Auch ein vorgeschobener, aber erkennbar im eigenen Namen nach außen auftretender "Strohmann" kann als den Umsatz ausführender Unternehmer anzusehen sein. Das "Strohmanngeschäft" ist allerdings unbeachtlich, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen musste, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und insoweit auch keine eigenen Leistungen versteuern wollte (; rechtskräftig).
Hintergrund: In der Regel ist derjenige als Leistender anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob und aus welchem Grund der im eigenen Namen Auftretende dabei im Innenverhältnis für fremde Rechnung handelt, ist grds. unbeachtlich. Danach kann auch ein vorgeschobener, aber erkennbar im eigenen Namen nach außen auftretender „Strohmann” als den Umsatz ausführender Unternehmer anzusehen sein.
Sachverhalt: Streitig ist, ob das Finanzamt der Antragstellerin die Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von Blockheizkraftwerken zurechnen darf. Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke. Sie hatte u.a. ein Blockheizkraftwerk erworben. Gegenüber den Stadtwerken trat jedoch eine andere Person als Betreiber der Anlage auf. Mit diesem Betreiber schlossen die Stadtwerke einen sog. Einspeisevertrag. Die Vergütung erfolgte auf ein Bankkonto der Antragstellerin. Das Finanzamt rechnete der Antragstellerin die von den Stadtwerken gezahlten Vergütungen als steuerpflichtige Umsätze zu. Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, sie habe aus Gefälligkeit gegenüber ihrem Ehemann, der über keine Bankverbindung verfüge, ihr Bankkonto und den Platz auf ihrem Grundstück zur Verfügung gestellt. Sie selbst habe jedoch keine Geschäfte getätigt.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Wer Beteiligter eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches ist, richtet sich grds. nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen. Da die Begriffe der „Lieferung” oder „sonstigen Leistung” an tatsächliche Vorgänge anknüpfen, kann die Person des leistenden Unternehmers im Einzelfall auch abweichend von den Ergebnissen des Zivilrechts zu bestimmen sein. In der Regel ist jedoch derjenige als Leistender anzusehen, der die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob und aus welchem Grund der im eigenen Namen Auftretende dabei im Innenverhältnis für fremde Rechnung handelt, ist grds. unbeachtlich. Danach kann auch ein vorgeschobener, aber erkennbar im eigenen Namen nach außen auftretender „Strohmann” als den Umsatz ausführender Unternehmer anzusehen sein. Das vorgeschobene „Strohmanngeschäft” ist allerdings unbeachtlich, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann i.S. von § 177 BGB nur zum Schein (d.h. bei in Wirklichkeit gewolltem Eintritt der Rechtsfolgen gegenüber dem Hintermann) abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen musste, dass der Strohmann keine eigene (ggf. auch durch Einschaltung von Subunternehmern zu erfüllende) Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und insoweit auch keine eigenen Leistungen versteuern wollte.
Anmerkung: Nach Auffassung des Gerichts können die Vergütungen der Antragstellerin nicht zugerechnet werden. Bei summarischer Prüfung erfolgte im Streitfall kein Leistungsaustausch zwischen den Stadtwerken und der Antragstellerin. Die Antragstellerin sei nicht Vertragspartner der Stadtwerke. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verträge nur zum Schein abgeschlossen worden sind.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
AAAAF-44290