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Online-Nachricht - Freitag, 06.07.2012

Sozialrecht | Keine Übernahme der Kosten für Waldorfschule (SG)

Die Kosten für den Besuch einer Waldorfschule müssen selbst getragen werden - ein Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer allgemeinbildenden Privatschule besteht nicht ().


Sachverhalt: Der im Jahr 2000 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner aus Thailand stammenden alleinerziehenden Mutter und einer kleineren Schwester in Berlin-Wedding. Er besucht eine private Waldorfschule, für die ein monatliches Schulgeld von 90 Euro zu entrichten ist. Das Jobcenter Berlin-Mitte lehnte die beantragte Übernahme dieser Schulkosten ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des SG Berlin weiter aus:

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip enthält nur einen Anspruch auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf den Besuch einer Privatschule lässt sich hieraus nicht ableiten. Der Bedarf an Schulbildung wird durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt.

Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in Betracht, wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Derartige Gründe sind hier jedoch nicht ersichtlich. Allein die Auffassung des Klägers, dass Waldorfschulen besser seien als staatliche Schulen, begründet keinen weitergehenden Anspruch. Der Wunsch, den gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zu vermeiden, macht den Besuch einer staatlichen Schule für den Kläger nicht unzumutbar.

Auch aus den Vorschriften über Bildungs- und Teilhabeleistungen (§ 28 SGB II - Bildungspaket) lässt sich kein Anspruch auf das Schulgeld ableiten. Neben Leistungen für die Schülerfahrkarte oder die Mittagsverpflegung sind hier insbesondere nur Gegenstände der persönlichen Schulausstattung wie Schulranzen, Sportzeug, Zeichen-, Rechen- und Schreibmaterialien umfasst.

Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist von den Klägern mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten worden.

Quelle: Sozialgericht Berlin, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
KAAAF-44278