Gesetzgebung | Bundeskabinett beschließt Schlichtung im Luftverkehr (BMJ)
Das Bundeskabinett hat am eine Gesetzentwurf zur Schlichtung im Luftverkehr beschlossenen. Darauf weist das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hin.
Hintergrund: Fluggäste haben aus dem internationalen, europäischen und nationalen Recht umfangreiche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen sowie der Beschädigung oder des Verlustes von Gepäck. Hieraus erwachsende Zahlungsansprüche bis zu 5.000 Euro schnell, kostengünstig und durch eine unabhängige Stelle schlichten zu können, ist das Ziel des heute vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurfs. Da Voraussetzung für das Funktionieren der Schlichtung ihre Akzeptanz durch die Luftfahrtunternehmen ist, hat die Bundesregierung intensive Gespräche mit den Luftfahrtunternehmen und ihren Verbänden geführt. Dabei ist es letztlich gelungen, sich auf gemeinsame Eckpunkte für eine Schlichtung im Luftverkehr zu verständigen.
Hierzu wird weiter ausgeführt: Inhaltlich basiert der Gesetzentwurf auf den Eckpunkten und setzt diese um, soweit dies durch Gesetz erfolgen muss. Dabei setzt die Bundesregierung zunächst auf eine freiwillige Schlichtung durch privatrechtlich, d.h. durch die Luftfahrtunternehmen organisierte Schlichtungsstellen. Erfüllen sie die gesetzlich festgelegten Anforderungen, insbesondere an die Unparteilichkeit der Stelle und die Fairness des Verfahrens, können sie von der Bundesregierung anerkannt werden (§ 57 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Unternehmen, die sich nicht freiwillig an der Schlichtung beteiligen, werden einer behördlichen Schlichtung überantwortet (§ 57a LuftVG). Das Verfahren ist für den Fluggast – abgesehen von Missbrauchsfällen – kostenlos.
Quelle: BMJ online
Fundstelle(n):
XAAAF-44265